Ist ein Unterhaltsverzicht zwischen Eheleuten immer wirksam?

Eheleute können sich nach Treu und Glauben nicht auf einen vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen, solange das Wohl des von der geschiedenen Ehefrau betreuten gemeinschaftlichen Kindes den weiteren Bestand der Unterhaltspflicht erfordert. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Aktenzeichen: 13 UF 540/99). In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eheleute in einer notariellen Scheidungsvereinbarung wechselseitig auf Unterhalt - auch für den Fall des Notbedarfs - verzichtet.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen und dabei auch auf Unterhalt, insbesondere auch den Kinderbetreuungsunterhalt, verzichten. Das OLG Koblenz stellte zunächst fest, dass in dem konkreten Fall dieser Verzicht nicht sittenwidrig gewesen sei. Die Ehefrau sei damals zwar arbeitslos gewesen, habe aber mit einem Lebensgefährten zusammmen eine selbständige Existenz aufgebaut. Nach der Scheidung hatte sie ihren Unterhalt etwa ein Jahr lang ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen können.

Der Unterhaltsverzicht sei damit nicht bewusst zur Herbeiführung einer Unterstützungsbedürftigkeit durch die Sozialhilfe geschlossen worden. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten handele, sichere er doch die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung und diene damit auch dem Wohl des betreuten Kindes. Die Wahrnehmung des Kindeswohls sei gemeinsame Aufgabe beider Eltern, auf deren Erfüllung sie auch im Verhältnis zueinander bedacht sein müssten. Deshalb gelte die Verzichtserklärung nur eingeschränkt.

Das Kindeswohl gebiete ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs. Der Vater müsse deshalb der Mutter den Mindestbedarf sichern, solange und soweit sie über keine anderen Einkünfte verfüge und ihr wegen Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Dies sei grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der Fall. Mit diesem Zeitpunkt setze eine Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter ein, da Kinder in diesem Alter erfahrungsgemäss nicht mehr einer verstärkten Fürsorge und Beaufsichtigung rund um die Uhr bedürften. Die Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt über die 3-Jahres-Frist hinaus hängt von kindbezogenen Verlängerungsgründen und Aspekten der nachehelichen Solidarität ab.

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