Besteht unter Eheleuten eine Rechenschaftspflicht, wenn ein Partner das Vermögen des anderen verwaltet?
Überlässt ein Ehegatte dem anderen die Vermögensverwaltung, kann er später keine Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung der Verwaltende nicht belegen kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (Aktenzeichen: XII ZR 26/98). Dieser Grundsatz beruhe letztendlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten dürfe deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten sei. Zwar könne im jeweiligen Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragen. Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setze aber einen Vertrag voraus. An die Voraussetzungen eines derartigen Verwaltervertrages seien hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vollmachterteilung reiche insoweit nicht aus, weil diese nur Dritten gegenüber Rechtswirkungen entfalte, für sich genommen aber keine verlässlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Ehegatten zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zuließen. Ebensowenig reiche es aus, dass ein Ehepartner aus Gefälligkeit oder im Hinblick auf einen ungünstigen Gesundheitszustand dessen finanzielle Angelegenheiten miterledigt habe.
Ratgeber Recht: familienrecht Vermögensverwaltung unter Eheleuten Personales Vertrauen in der Ehe Eingeschränkte Rechenschaftspflicht in der Ehe Rechtsbindungswille bei Vermögensverwaltung in der Ehe