Kann der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einem Unfall Schadensersatz deshalb verlangen, weil er den Haushalt während der Heilung nicht führen konnte?

Bei einem Unfall kann der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen eigenen Erwerbsschaden wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Das hat das Landgericht Hildesheim entschieden (Aktenzeichen: 1 S 36/00). Da die Klägerin ihre Haushaltstätigkeit nicht entgeltlich erbracht habe, sei ihr insoweit kein konkreter Verdienstausfall entstanden. Zwar sei anerkannt, dass einem nicht berufstätigen, den ehelichen Haushalt führenden Ehepartner ein Schadensersatz zustehe, wenn er infolge von Körper- oder Gesundheitsverletzungen ganz oder teilweise in der Haushaltsführung ausfalle. Das sei aber nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar. Wesentliches Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei es, dass die Partner eine rechtliche Dauerbindung gerade nicht eingehen wollen und damit das Risiko übernehmen, auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft des anderen zur freiwilligen Unterstützung angewiesen zu sein. Dementsprechend habe es der Bundesgerichtshof auch abgelehnt, im Falle einer Witwe, die nach dem Unfalltod ihres Ehemannes eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen war, den Wert der dem Partner erbrachten Haushaltsführung als solchen auf ihren Unterhaltsschaden anzurechnen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass in der Versorgung des Lebensgefährten keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Verwertung der Arbeitskraft erblickt werden könne.

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