Welche Folgen ergeben sich bei Trennung und Scheidung im Hinblick auf das Mietverhältnis?
Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt, zahlt in der Regel der Ehepartner mit dem höheren Einkommen den Mietzins wie bisher alleine weiter. Die Mietzahlung bildet beim Verpflichteten bei der Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens keinen Abzugsposten, beim Berechtigten kann sie ab dem Zeitpunkt der Trennung nicht mehr als Naturalleistung angerechnet werden, da der Unterhalt ab Trennung nur noch durch eine Geldrente erbracht werden kann -
§ 1364 BGB. Die Mietzahlung ist daher anteilig entsprechend der Wohnungsaufteilung mit dem ermittelten Unterhalt zu verrechnen, das heißt, der Berechtigte erhält vom Unterhalt nur den um den anteiligen Mietzins gekürzten Betrag ausbezahlt. Verläßt nach der Trennung ein Ehepartner die Ehewohnung, stellt sich die Frage, ob derjenige, der in der Wohnung verbleibt, die volle Miete allein zahlen muss. Während der Trennungszeit muss eine möglicherweise zu große und zu teure Wohnung weder aufgegeben noch untervermietet werden. Es handelt sich, soweit die Räume nicht anderweitig genutzt werden, zum Beispiel durch Aufnahme einer neuen Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, wie beim Wohnwert um eine aufgedrängte Bereicherung. Bei längerer Trennung und insbesondere nach der Scheidung handelt es sich um trennungsbedingten Mehrbedarf. Handelt es sich wie üblich um einen von den Eheleuten gemeinsam unterschriebenen Vertrag, betrifft die Mietzahlung nur die Haftungsverteilung aus der gemeinsamen Mietschuld im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haftet hingegen der ausziehende Ehegatte weiterhin aus dem Vertrag, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Da bei einem gemeinsamen Vertrag beider Eheleute eine einseitige Kündigung eines Ehepartners als unzulässige Teilkündigung nicht möglich ist, kann die Entlassung aus dem Mietverhältnis während der Trennungszeit nur durch einvernehmliche Änderung mit dem Vermieter erreicht werden. Bei der Scheidung kann dann im Verbundverfahren die Ehewohnung, an dem der Vermieter zu beteiligen ist, das Gericht anordnen, dass das Mietverhältnis nur mit einem der Ehegatten fortgesetzt wird. Durch einstweilige Anordnung kann hingegen nicht vorab rechtsgestaltend in das Mietverhältnis eingegriffen werden, da die einstweilige Anordnung immer nur eine vorläufige Regelung ermöglicht und anderenfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Ratgeber Recht: familienrecht Mietvertrag und Scheidung Mietvertrag und Verbundverfahren Aufgedrängte Bereicherung bei Getrenntleben durch Mietwohnung Verrechnung von Miete und Unterhalt während Trennungszeit Trennungsbedingter Mehrbedarf