Was ist mit dem Begriff 'Schlüsselgewalt' gemeint?

Grundsätzlich muss jeder Ehepartner - auch in der Zugewinngemeinschaft - für die selbst eingegangenen Schulden auch alleine aufkommen, es sei denn, beide Ehepartner haben etwa einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben. Etwas anderes gilt allerdings im Rahmen der Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB. Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen nach § 1356 BGB und jeder von ihnen ist unabhängig vom Güterstand, also auch bei vereinbarter Gütertrennung, berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Dem handelnden Ehegatten ist damit eine Rechtsmacht zur Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehepartners verliehen. Der Geschäftspartner des vertragsschliessenden Ehegatten erhält so allein wegen der Verheiratung einen zusätzlichen Schuldner, ohne dass ihm zuvor die Ehe erkennbar sein muss. Der Umfang der Schlüsselgewalt ist aufgrund der Gesetzesfassung problematisch. Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zählen insbesondere die täglichen Einkäufe, der Abschluss von Heilbehandlungsverträgen sowie etwa die zur Kindererziehung notwendigen Anschaffungen. Auch Kreditgeschäfte fallen grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter die Schlüsselgewalt. Allerdings wird mit Blick auf den besonderen Verbraucherschutz bei Ratenkaufverträgen § 1357 BGB nicht angewendet. Insgesamt kommt es aber auch entscheidend auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall an. So kann etwa der Kauf eines PKW für den Haushalt sowie für den Freizeitbereich der Familie durchaus von der Schlüsselgewalt gedeckt sein, nicht dagegen bei Verwendung für berufliche Zwecke eines Ehegatten. Übt ein Ehegatte die Schlüsselgewalt missbräuchlich aus, so kann er natürlich im Innenverhältnis dem anderen Partner ausgleichspflichtig sein.
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Ratgeber Recht: familienrecht   Schlüsselgewalt   Mitverpflichtung des Partners   Angemessene Deckung des lebensbedarfs   Tägliche Einkaufe und Mitverpflichtung des Ehepartners   Familien-PKW

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