Schließlich geht es um den sogenannten Versorgungsausgleich, also die während der Ehe entstandenen Rentenanwartschaften, die im Falle der Scheidung unter den Ehepartnern ausgeglichen werden; derjenige Partner, der mehr Anwartschaften angesammelt hat, muss hiervon anteilig an den anderen abgeben. Auch wenn die Gestaltungsspielräume groß sind. Nicht alles, was sich in Eheverträgen wiederfindet, ist dann in der Praxis auch rechtsbeständig. So kann etwa der Betreuungsunterhalt, der für die Dauer der Kindererziehung an die Mutter gezahlt werden muss, nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Auch der Verzicht von Versorgungsausgleich muss entweder vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden oder aber der Vertrag muss vor der Scheidung mindestens ein Jahr bestanden haben. Im Ehevertrag kann auch geregelt werden, von welchem Anfangsvermögen bei beiden Ehegatten im Falle des Zugewinnausgleichs auszugehen ist. Das bietet sich vor allem dann an, wenn ein Partner zu Beginn der Ehe verschuldt ist. Denn nach dem Gesetz ist das Anfangsvermögen schlechtestenfalls Null.
Hat ein Partner bei der Hochzeit 50.000 EUR Schulden, bei der Scheidung dann einen Kontostand von 0 EUR, würde der andere nach den gesetzlichen Vorgaben keinen Zugewinnausgleich verlangen können. Im Gegenteil: Hat er 50.000 EUR während der Ehe hinzugewonnen, muss er noch 25.000 EUR Zugewinn an den Partner abgeben. Dieses ungerechte Ergebnis lässt sich dadurch beheben, dass das Anfangsvermögen des Partners ehevertraglich auf minus 50.000 EUR festgeschrieben wird. Sinnvoll ist es auch, bei Selbständigen das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleichsanspruch herauszunehmen, um die Existenz nach einer Scheidung nicht zu gefährden.
Ratgeber Recht: familienrecht Inhalte eines Ehevertrages Anfangsvermögen im Ehevertrag Verschuldeter Partner und Ehevertrag Modifizierter Zugewinnausgleich hinsichtlich Betriebsvermögens Versorgungsausgleich
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