Kann der Umgangsberechtigte Ärtze von der Schweigepflicht entbinden?

Wenn Scheidungskinder aufgrund einer Krankheit in ein Krankenhaus eingeliefert und behandelt werden müssen, treffen den allein sorgeberechtigten Elternteil bestimmte In-formationspflichten gegenüber dem nur umgangsberechtigten geschiedenen Partner. Informiert der Sorgeberechtigte in einer solchen Situation gar nicht oder nur unzureichend, hat der Umgangsberechtigte keinen Anspruch auf Auskunft über die behandelnden Ärtze durch eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht, so das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (AZ: 4 W 18/98). Gerade bei einem 13jährigen Kind mit einem gewissen Reifegrad kann der Sorgeberechtigte nicht durch gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet werden, dem anderen Elternteil über eine Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht einen Zugang zu Informationen aus dem sehr persönlichen Lebensbereich des Kindes zu eröffnen, mit deren Offenlegung das Kind unter Umständen nicht einverstanden ist.

Ratgeber Recht: familienrecht   Entbindung der Ärtze von Schweigepflicht   Umgangsberechtigter geschiedener Partner   Persönlicher Lebensbereich des Kindes    

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