Kann der wirkliche Vater die Vaterschaft noch gerichtlich feststellen lassen, wenn schon ein anderer die Vaterschaft anerkannt hat?
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht (AZ: XII ZR 117/97). In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann für mehrere Monate mit einer Frau zusammengelebt. Danach kam es zum Zerwürfnis. Die Frau zog mit einem neuen Partner zusammen und brachte kurze Zeit später ein Kind zur Welt, dessen Vaterschaft der neue Partner anerkannte. Der frühere Partner zog vor Gericht, um seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz hat sich das Abstammungsrecht grundlegend geändert. Selbst der wirkliche Vater hat keine Möglichkeit mehr, seine Vaterschaft feststellen zu lassen, solange ein anderer die Vaterschaft anerkennt. Zwar kann der Erzeuger ein berechtigtes Interesse daran haben, seine Vaterschaft durchzusetzen. Dem steht jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes gegenüber, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen einer Familiengemeinschaft aufwachsen zu können. Die Karlsruher Richter sehen es als Aufgabe des Gesetzgebers an, zu bestimmen, wie die Vaterschaft festzustellen ist. Dabei könne der Gesetzgeber neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beimessen, wie z.B. der Anerkennung der Vaterschaft.
Ratgeber Recht: familienrecht Vaterschaftsfeststellung Anerkenntnis eines anderen