Kann ein erloschener
Unterhaltstatbestand auch wieder aufleben?
Normalerweise gelten im Unterhaltsrecht die gleichen Grundsätze wie im
Berufsboxen: "They never come back". Hat ein Berufsboxer einmal seinen
Weltmeistertitel verloren, gewinnt er ihn normalerweise nie mehr zurück. Hat ein
Unterhaltsberechtigter einmal seinen Unterhaltsanspruch verloren, ist dieser normalerweise
ebenfalls für immer dahin. Allerdings gibt es auch von dieser Regel eine Ausnahme,
nämlich den § 1586 a) BGB. Diese Ausnahme und ihr Sinn lässt sich an folgendem Beispiel
verdeutlichen:
Die geschiedene Ehefrau betreut ein kleines dreijähriges Kind und heiratet nach kurzer
Zeit erneut. Damit erlischt ihr Unterhaltsanspruch nach § 1586 I BGB. Leider geht auch
diese neue Ehe nach zweiJahren wieder in die Brüche. Nun steht unsere Ehefrau zum
zweiten Mal geschieden mit einem 5-jährigen Kind da und soll jetzt vom alten
Ehegatten und Vater des Kindes keinen Unterhalt mehr bekommen? Für diesen Fall macht §
1586 b) von der "never come back"-Regel eine Ausnahme. Unterhalt wegen
Kindeserziehung kann dann wieder aufleben, wenn eine weiter geschlossene Ehe
nachträglich wieder aufgelöst oder geschieden wird. Dann kann auch der
ursprüngliche Ehegatte wieder herangezogen werden. Unsere Ehefrau kann sich also jetzt
wieder an ihn wenden und Unterhalt wegen Kindeserziehung fordern, und zwar so lange, bis
das Kind alt genug ist, dass sie wieder arbeiten kann. Muß sie sich dann erst ausbilden
oder fortbilden, bekommt sie dann keinen Job bzw. ist sie dann zu krank oder zu alt zum
Arbeiten, dann muss trotz der zwischenzeitlichen anderen Ehe der erste Ehemann immer
weiter zahlen. Die Unterhaltskette setzt sich hier tatsächlich zu seinen Lasten
fort.
Achtung! Für den ersten Ehemann besteht allerdings eine Möglichkeit, aus dieser
Verpflichtung herauszukommen: Wenn nämlich seine Exfrau auch gegen den zweiten
Ehemann einen Unterhaltsanspruch hat, dann muss sie sich zuerst an diesen wenden.
Der zweite Ehemann haftet dann vor dem ersten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Ehefrau neben dem 5jährigen Kind aus erster Ehe auch noch ein kleines Kind aus der
zweiten Ehe hat und deshalb auch der zweite Ehemann Unterhalt wegen Kindeserziehung zahlen
muss. In diesem Fall kann sich der erste Ehemann die Hände reiben und in Ruhe
zurücklehnen.