Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Kann ein erloschener Unterhaltstatbestand auch wieder aufleben?

Normalerweise gelten im Unterhaltsrecht die gleichen Grundsätze wie im Berufsboxen: "They never come back". Hat ein Berufsboxer einmal seinen Weltmeistertitel verloren, gewinnt er ihn normalerweise nie mehr zurück. Hat ein Unterhaltsberechtigter einmal seinen Unterhaltsanspruch verloren, ist dieser normalerweise ebenfalls für immer dahin. Allerdings gibt es auch von dieser Regel eine Ausnahme, nämlich den § 1586 a) BGB. Diese Ausnahme und ihr Sinn lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: 

Die geschiedene Ehefrau betreut ein kleines dreijähriges Kind und heiratet nach kurzer Zeit erneut. Damit erlischt ihr Unterhaltsanspruch nach § 1586 I BGB. Leider geht auch diese neue Ehe nach zweiJahren wieder in die Brüche. Nun steht unsere Ehefrau – zum zweiten Mal geschieden – mit einem 5-jährigen Kind da und soll jetzt vom alten Ehegatten und Vater des Kindes keinen Unterhalt mehr bekommen? Für diesen Fall macht § 1586 b) von der "never come back"-Regel eine Ausnahme. Unterhalt wegen Kindeserziehung kann dann wieder aufleben, wenn eine weiter geschlossene Ehe nachträglich wieder aufgelöst oder geschieden wird. Dann kann auch der ursprüngliche Ehegatte wieder herangezogen werden. Unsere Ehefrau kann sich also jetzt wieder an ihn wenden und Unterhalt wegen Kindeserziehung fordern, und zwar so lange, bis das Kind alt genug ist, dass sie wieder arbeiten kann. Muß sie sich dann erst ausbilden oder fortbilden, bekommt sie dann keinen Job bzw. ist sie dann zu krank oder zu alt zum Arbeiten, dann muss trotz der zwischenzeitlichen anderen Ehe der erste Ehemann immer weiter zahlen. Die Unterhaltskette setzt sich hier tatsächlich zu seinen Lasten fort. 

Achtung! Für den ersten Ehemann besteht allerdings eine Möglichkeit, aus dieser Verpflichtung herauszukommen: Wenn nämlich seine Exfrau auch gegen den zweiten Ehemann einen Unterhaltsanspruch hat, dann muss sie sich zuerst an diesen wenden. Der zweite Ehemann haftet dann vor dem ersten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehefrau neben dem 5jährigen Kind aus erster Ehe auch noch ein kleines Kind aus der zweiten Ehe hat und deshalb auch der zweite Ehemann Unterhalt wegen Kindeserziehung zahlen muss. In diesem Fall kann sich der erste Ehemann die Hände reiben und in Ruhe zurücklehnen.

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RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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