Wann kann der Zugewinnausgleich
ausgeschlossen sein?
Normalerweise muss der nach dem geschilderten Schema rechnerisch ermittelte
Zugewinn zwischen den Ehegatten hälftig ausgeglichen werden (§ 1378 I BGB). Von dieser
Regel kann aber abgewichen werden, wenn der hälftige Zugewinnausgleich "nach den
Umständen des Falles grob unbillig wäre", § 1381 II BGB. Hier haben wir wieder
einen der berühmten "Gummiparagraphen". Auch die etwas nähere Erklärung in §
1381 II BGB hilft nicht viel weiter. Der Gesetzgeber hat dort festgelegt, dass grobe
Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen kann, wenn der eigentlich Ausgleichsberechtigte
"längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem
ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat".
Kurz gesagt: Der Gesetzgeber hat es der Rechtsprechung überlassen, festzulegen, wann
der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig wäre. Um es vorweg zu nehmen: Die
Rechtsprechung hat nur in ganz seltenen Fällen "grobe Unbilligkeit"
angenommen. Es handelt sich also um eine absolute Ausnahme. Einige Beispiele dafür gibt
es jedoch:
- Wenn beispielsweise der Ehemann sein komplettes Gehalt für sich allein verbraucht und
es der Ehefrau überlässt, sich selbst und die Kinder mit dem eigenen Gehalt
durchzubringen, dann kann er nicht zum Schluß verlangen, auch noch an dem beteiligt zu
werden, was sich die Ehefrau vom ohnehin kärglichen Gehalt für die Zeiten der Not
erspart hat und was somit als Zugewinn angefallen ist.
- Ebensowenig kann die Frau Zugewinnausgleich verlangen, die während der Ehe nichts
gearbeitet und sich auch um Kinder und Haushalt überhaupt nicht kümmert, sondern sich
nur auf dem Tennisplatz und im Schönheitssalon aufgehalten hat.
- Das OLG Hamm (FamRZ 1989, S. 1188 m.A. Wiekmann FamRZ 1990, S: 627) hat eine Kürzung
des Zugewinns (also eine Verteilung nach einer anderen Quote als 50 : 50) für
gerechtfertigt gehalten, weil die Ehefrau während der Ehe ehebrecherische Beziehungen zu
mindestens vier Männern eingegangen war.
- Das OLG Köln (FamRZ 1991, S. 1192) hat eine Kürzung des Zugewinnausgleiches für
gerechtfertigt gehalten, weil die Ehefrau dem Ehemann verschwiegen hatte, dass ein als
ehelich angesehenes Kind gar nicht von ihm war.
An diesen Beispielen kann man sehen, dass gelegentliche Verstöße gegen die ehelichen
Pflichten nicht ausreichen, um am hälftigen Zugewinnausgleich rütteln zu können. Das
Fehlverhalten muss schon von einem ganz groben Kaliber gewesen sein.