Ausschluss des Umgangsrechts

Ausschluss des Umgangsrechts 

Das Umgangsrecht eines Elternteils kann nach § 1684 IV ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn das zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Soll das auf längere Zeit geschehen, kann das Gericht eine solche Entscheidung nur treffen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes direkt gefährdet wäre. Dabei ist zu beachten, dass der Ausschluss des Umgangsrechtes den schwerstmöglichen Eingriff in das Elternrecht des Elternteils darstellt, bei dem das Kind nicht wohnt. Ein solcher Eingriff darf nur erfolgen, wenn das Wohl des Kindes anderweit nicht gesichert werden kann. Ein totaler Ausschluss des Umgangs ist daher die absolute Ausnahme.

Weniger schwere Eingriffe ziehen die Gerichte in jedem Fall vor (Umgangsrecht nur in Gegenwart Dritter, Umgang nur an einem bestimmten Ort, etc.; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, S. 424, 425; OLG München, FamRZ 1993, S. 94 ff; OLG Hamburg, FamRZ 1996, S. 422, 424). Wer also den Ausschluss des Umgangs fordert, der muss schon sehr gute Argumente haben, um sich durchsetzen zu können. Beispielsweise reicht es nicht, wenn sich der Vater längere Zeit nicht um sein Kind gekümmert hat und jetzt wieder den Umgang mit dem Kind möchte ("Du hast Dich jahrelang nicht um Deinen Sohn gekümmert; jetzt ist es zu spät!"). In solchen Fällen treffen die Gerichte Regelungen, die auf eine behutsame Neuanbahnung des Kontaktes hinauslaufen (zuletzt OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, S. 687, 688). 

Allein das Argument, dass das Kind "verstört" vom Umgang mit dem anderen Elternteil zurückkommt, reicht ebenfalls nicht. Hier sind die Eltern gehalten, sich zusammen zu tun und diesen Mißstand zu beseitigen. Erst wenn sich nachweisbar herausstellt, dass ein Elternteil das Kind negativ beeinflußt, kann evtl. an eine Einschränkung des Umgangsrechtes gedacht werden.

Die Gerichte haben das Umgangsrecht nicht einmal dann ausgeschlossen, nachdem der umgangsberechtigte Elternteil das Kind bereits einmal ins Ausland entführt hatte. Auch dann kam nur eine Einschränkung des Umgangsrechtes auf Deutschland (ggf. unter Aufsicht) in Betracht. In solchen Fällen ist es nach dem OLG München (FamRZ 1998, S. 976, 977) zulässig, dem Umgangsberechtigten das Kind nur zu geben, wenn dieser seinen Pass hinterlegt. Nach OLG Karlsruhe ist diese Maßnahme unzulässig (jedenfalls ist sie unbehelflich; jeder kann ohne größere Probleme seinen Pass als verloren melden und sich einen zweiten beschaffen). 

Auch bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch des Kindes gehen die Gerichte nicht davon aus, dass der Umgang mit dem Kind völlig abgebrochen werden muss. Auch hier entscheiden die Gerichte auf einen beschränkten Umgang (unter Aufsicht und an bestimmten Orten). 

Der Umgang kann eine zeitlang ausgesetzt werden, wenn das Kind zum umgangsberechtigten Elternteil erkennbar keinen Kontakt haben möchte (auch wenn das auf einer massiven Beeinflussung des anderen Elternteils beruht). Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kind durch den Umgang (auch an einem neutralen Ort in Anwesenheit einer dritten Person) einer nicht zu bewältigenden Konfliktsituation ausgesetzt wird. Der Umgang darf allenfalls befristet ausgesetzt werden.

Der Widerstand eines Elternteils gegen den Umgang des Kindes mit dem anderen reicht unter keinen Umständen aus. 

Die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ist außerordentlich vielfältig, so dass bei auftretenden Problemen man sich jedenfalls im Einzelfall ausführlich beraten lassen muss.


RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps