Ausschluss des Umgangsrechts
Das Umgangsrecht eines Elternteils kann nach § 1684 IV ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden, wenn das zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Soll das auf längere Zeit geschehen, kann das Gericht eine solche Entscheidung nur
treffen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes direkt gefährdet wäre.
Dabei ist zu beachten, dass der Ausschluss des Umgangsrechtes den schwerstmöglichen
Eingriff in das Elternrecht des Elternteils darstellt, bei dem das Kind nicht wohnt. Ein
solcher Eingriff darf nur erfolgen, wenn das Wohl des Kindes anderweit nicht gesichert
werden kann. Ein totaler Ausschluss des Umgangs ist daher die absolute Ausnahme.
Weniger schwere Eingriffe ziehen die Gerichte in jedem Fall vor (Umgangsrecht nur in
Gegenwart Dritter, Umgang nur an einem bestimmten Ort, etc.; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ
1996, S. 424, 425; OLG München, FamRZ 1993, S. 94 ff; OLG Hamburg, FamRZ 1996, S. 422,
424). Wer also den Ausschluss des Umgangs fordert, der muss schon sehr gute Argumente
haben, um sich durchsetzen zu können. Beispielsweise reicht es nicht, wenn sich der Vater
längere Zeit nicht um sein Kind gekümmert hat und jetzt wieder den Umgang mit dem Kind
möchte ("Du hast Dich jahrelang nicht um Deinen Sohn gekümmert; jetzt ist es zu
spät!"). In solchen Fällen treffen die Gerichte Regelungen, die auf eine
behutsame Neuanbahnung des Kontaktes hinauslaufen (zuletzt OLG Zweibrücken, FamRZ 1997,
S. 687, 688).
Allein das Argument, dass das Kind "verstört" vom Umgang mit dem anderen
Elternteil zurückkommt, reicht ebenfalls nicht. Hier sind die Eltern gehalten, sich
zusammen zu tun und diesen Mißstand zu beseitigen. Erst wenn sich nachweisbar
herausstellt, dass ein Elternteil das Kind negativ beeinflußt, kann evtl. an eine
Einschränkung des Umgangsrechtes gedacht werden.
Die Gerichte haben das Umgangsrecht nicht einmal dann ausgeschlossen, nachdem der
umgangsberechtigte Elternteil das Kind bereits einmal ins Ausland entführt hatte. Auch
dann kam nur eine Einschränkung des Umgangsrechtes auf Deutschland (ggf. unter Aufsicht)
in Betracht. In solchen Fällen ist es nach dem OLG München (FamRZ 1998, S. 976, 977)
zulässig, dem Umgangsberechtigten das Kind nur zu geben, wenn dieser seinen Pass
hinterlegt. Nach OLG Karlsruhe ist diese Maßnahme unzulässig (jedenfalls ist sie
unbehelflich; jeder kann ohne größere Probleme seinen Pass als verloren melden und sich
einen zweiten beschaffen).
Auch bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch des Kindes gehen die Gerichte nicht davon
aus, dass der Umgang mit dem Kind völlig abgebrochen werden muss. Auch hier entscheiden
die Gerichte auf einen beschränkten Umgang (unter Aufsicht und an bestimmten
Orten).
Der Umgang kann eine zeitlang ausgesetzt werden, wenn das Kind zum umgangsberechtigten
Elternteil erkennbar keinen Kontakt haben möchte (auch wenn das auf einer massiven
Beeinflussung des anderen Elternteils beruht). Voraussetzung dafür ist aber, dass das
Kind durch den Umgang (auch an einem neutralen Ort in Anwesenheit einer dritten Person)
einer nicht zu bewältigenden Konfliktsituation ausgesetzt wird. Der Umgang darf
allenfalls befristet ausgesetzt werden.
Der Widerstand eines Elternteils gegen den Umgang des Kindes mit dem anderen reicht
unter keinen Umständen aus.
Die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ist außerordentlich vielfältig, so
dass bei auftretenden Problemen man sich jedenfalls im Einzelfall ausführlich beraten
lassen muss.