Berliner Tabelle 2007

Die so genannte Berliner Tabelle ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 entfallen. Von der Abschaffung der Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern profitieren insbesondere die Kinder in den neuen Bundesländern. Als Folge entfällt auch ab 1. Januar 2008 die so genannte "Berliner Tabelle", die bislang nur für die unteren Einkommensgruppen in den neuen Bundesländern galt.

Das ab 2008 geltende neue Unterhaltsrecht hat auch zu einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle geführt. Rufen Sie daher die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zum Mindestunterhalt für Trennungskinder auf.

Berliner Tabelle gültig vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %).

Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR.

Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR.

Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt. Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.

  Kredite Vergleichen


Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
1. Altersstufe:
0–5
(Geburt - 6.
Geburtstag)
2. Altersstufe:
6–11
(6. bis 12.
Geburtstag)
3. Altersstufe:
12–17
(12. bis 18.
Geburtstag)
4. Altersstufe:
ab 18
(wenn im
Elternhaushalt
lebend)
Prozentsatz
Ost der
Regelbeträge
Prozentsatz
West der
Regelbeträge
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Alle Beträge in Euro
    Gruppe
a) bis 1300 186 226 267 361 100  
b) 1000 - 1150 194 236 278 361    
  ab 1150 wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne Bedarfskontrollbetrag)
    Gruppe
1 bis 1300 202 245 288 389   100
2 1300 - 1500 217 263 309 389   107
3 1500 - 1700 231 280 329 389   114
4 1700 - 1900 245 297 349 401   121
5 1900 - 2100 259 314 369 424   128
6 2100 - 2300 273 331 389 447   135
7 2300 - 2500 287 348 409 471   142
8 2500 - 2800 303 368 432 497   150
9 2800 - 3200 324 392 461 530   160
10 3200 - 3600 344 414 490 563   170
11 3600 - 4000 364 441 519 596   180
12 4000 - 4400 384 466 548 629   190
13 4400 - 4800 404 490 576 662   200
  über 4800 nach den Umständen des Falles

 

Anmerkungen zur Berliner Tabelle:

Berlin
I. Der notwendige monatliche Selbstbehalt des Unterhalt
beträgt gegenüber minderj. Kindern u. gleichgestellten Vollj.
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
900 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
770 EUR
II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspfl.
beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1.100 EUR
III. Der angemessene monatl. Selbstbehalt des Unterhaltspfl.
beträgt gegenüber dem getrennten oder geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1.000 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1.000 EUR
IV. Der angemessene Bedarf (samt Warmmiete von 270 Euro
üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Studiengebühren)
eines volljährigen Kindes, welches nicht im
Elternhaushalt wohnt, beträgt monatlich
640 EUR
V. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
gegenüber seinen Eltern und gegenüber volljährigen Enkeln beträgt mindestens
1.400 EUR
zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater im Sinne von § 1615 I BGB
beträgt mindestens
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1.000 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1.000 EUR
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen
Kindes besteht in der Regel mindestens monatlich 770 Euro
VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber den in Anm. I. genannten Kindern
1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten
650 EUR
2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten
560 EUR

Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.

Die grundsätzliche hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug berechnet sich nach folgender Formel:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das 1. bis 3. Kind sowie 89,50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074, 2077 f.) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135%iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).


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