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Das Kind ist betreuungsbedürftig und eine Erwerbstätigkeit ist nicht zumutbar.
Diese beiden Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt greifen sehr stark ineinander, weshalb sie hier miteinander abgehandelt werden. Das liegt auf der Hand: Je stärker ein Kind betreuungsbedürftig ist (zz.B. weil es taubstumm ist), desto weniger kann vom betreuenden Elternteil erwartet werden, dass er neben der Kinderbetreuung auch noch arbeitet. Ob und inwieweit vom betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung erwartet werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, nämlich:
Hier muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden. Ist nur ein Kind zu betreuen, kann eine Erwerbstätigkeit schon eher in Frage kommen. Ist dieses eine Kind jedoch ein Problemkind, kann es bis zur Erwerbstätigkeit auch länger dauern. Mehrere Kinder erfordern einen höheren Einsatz des Betreuenden, weshalb er mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit länger zuwarten kann. Selbst wenn die Kinder schon aus dem gröbsten heraus sind, kann es sein, dass wegen des Alters oder der schlechten Berufsausbildung des betreuenden Elternteils eine Arbeitsaufnahme nur sehr begrenzt möglich ist. Die hier gegebenen Erläuterungen können also nur ungefähre Anhaltspunkte geben. |
| Verwandt: Zahlungsdauer im nachehelichen Betreuungsunterhalt |
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