Infolge der nunmehr geltenden pauschalen Abrechnungsmethode ist es den Gerichten verwehrt, den tatsächlichen Zeitaufwand von Betreuern im Einzelfall und damit die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Stundensätze zu überprüfen. So erhält ein Betreuer selbst dann die pauschale Vergütung, wenn er in dem Vergütungszeitraum keine oder nur eine geringe Tätigkeit geleistet hat.
Beschluss des OLG München vom 04.04.2007
33 Wx 209/06
Pressemitteilung des OLG München
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