Scheidungsvoraussetzungen - Beweiserleichterungen

Welche Beweiserleichterungen gibt es für das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen?

    Wer unmittelbar und auf der Stelle geschieden werden will, muss im einzelnen beweisen, warum seine Ehe gescheitert ist. Dabei ist es vor allem schwierig, zu beweisen, warum eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Dieses Problem kann man umgehen, in dem man die Beweiserleichterungen des § 1566 BGB in Anspruch nimmt. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird nämlich unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer sie beantragt und der andere der Scheidung zustimmt.
    Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird ferner unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. In diesem Falle muss dem Scheidungsbegehren eines Ehegatten der andere nicht einmal mehr zustimmen. Das bedeutet also, dass man nur eine gewisse Zeit lang getrennt leben muss und sich dann scheiden lassen kann, ohne groß schmutzige Wäsche waschen zu müssen. Wenn Sie also lange genug zuwarten, können Sie davon ausgehen, im Normalfall ohne Probleme geschieden zu werden. Die weitaus meisten Scheidungsurteile werden auch auf der Basis der Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB ausgesprochen.
    Nur in seltenen Fällen kann es passieren, dass ein nicht scheidungswilliger Ehegatte aufgrund der Härteklausel des § 1568 BGB eine Fortsetzung der Ehe verlangen kann. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichpunkt "Härteklausel".

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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