Wer unmittelbar
und auf der Stelle geschieden werden will, muss im einzelnen beweisen, warum seine Ehe
gescheitert ist. Dabei ist es vor allem schwierig, zu beweisen, warum eine
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Dieses
Problem kann man umgehen, in dem man die Beweiserleichterungen des § 1566 BGB in Anspruch
nimmt. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird nämlich unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe
gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und
beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer sie beantragt und der andere der
Scheidung zustimmt.
Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird ferner unwiderlegbar vermutet, dass eine
Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
In diesem Falle muss dem Scheidungsbegehren eines Ehegatten der andere nicht einmal mehr
zustimmen. Das bedeutet also, dass man nur eine gewisse Zeit lang getrennt leben muss und
sich dann scheiden lassen kann, ohne groß schmutzige Wäsche waschen zu müssen. Wenn Sie
also lange genug zuwarten, können Sie davon ausgehen, im Normalfall ohne Probleme
geschieden zu werden. Die weitaus meisten Scheidungsurteile werden auch auf der Basis der
Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB ausgesprochen.
Nur in seltenen Fällen kann es passieren, dass ein nicht
scheidungswilliger Ehegatte aufgrund der Härteklausel des § 1568 BGB eine Fortsetzung
der Ehe verlangen kann. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichpunkt "Härteklausel".