In jungen Jahren gespart: Muss der Bausparvertrag eines 14-Jährigen vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden?
Im Jahre 1988 schloss ein damals 14 Jahre alter Junge, vertreten durch seine Eltern, einen Ratenbausparvertrag ab. Als der Bausparer volljährig wurde, kündigte er den Vertrag. Die Bausparkasse zahlte ihm Kapital und vertraglich vereinbarte Zinsen aus. Wohl mit einem Blick auf die hohen Zinsen früherer Jahre war der Kunde damit aber nicht zufrieden. Die Bausparkasse habe mit den eingezahlten Geldern tatsächlich viel mehr Zinsen erwirtschaftet, meinte er, und die stünden ihm ebenfalls zu. Denn der Bausparvertrag sei nichtig, weil seinerzeit das Vormundschaftsgericht dem Vertrag nicht zugestimmt habe. Bei Verträgen, die einen Minderjährigen dauerhaft zu 'wiederkehrenden Leistungen' verpflichteten, sei diese Genehmigung jedoch vorgeschrieben.
Das Landgericht Heilbronn teilte diese Rechtsauffassung nicht (2 S 315/99 II). Wegen eines Bausparvertrags müsse man den Vormundschaftsrichter nicht bemühen, da er den Sparer nicht zu regelmäßigen Einzahlungen verpflichte. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung habe die Bausparkasse keinen Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen. Stelle der Bausparer seine Zahlungen ein, könne ihm die Bausparkasse höchstens kündigen; dem Bausparer drohe letztlich nur Prämienverlust. Der Vertrag sei daher von seinen Eltern wirksam abgeschlossen worden. Auf weitere Zahlungen von der Bausparkasse habe der junge Mann keinen Anspruch.
Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. November 1999 - 2 S 315/99 II