Unterhalt aus
Billigkeitsgründen
Wer weder Unterhalt wegen Kindererziehung, wegen
Alters, wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung verlangen kann, kann in
Ausnahmefällen dennoch seinen geschiedenen Ehegatten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nach
§ 1576 BGB steht ihm dann ein Unterhaltsanspruch zu, "soweit und solange von ihm
aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob
unbillig wäre". Dabei fragt sich natürlich vor allem: