Billigkeitsunterhalt - Allgemeines

Unterhalt aus Billigkeitsgründen 

Wer weder Unterhalt wegen Kindererziehung, wegen Alters, wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung verlangen kann, kann in Ausnahmefällen dennoch seinen geschiedenen Ehegatten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nach § 1576 BGB steht ihm dann ein Unterhaltsanspruch zu, "soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre". Dabei fragt sich natürlich vor allem: 

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