Wie lange darf die Ausbildung
dauern?
Im Prinzip kann sich jeder für die Ausbildung so lange Zeit nehmen, wie er
möchte. Ausbildungsunterhalt kann er aber nur für den Zeitraum verlangen, in dem eine
solche Ausbildung "im allgemeinen abgeschlossen wird", also nur für die
durchschnittliche Studien- oder Lehrzeit. Dabei dürfen allerdings sog. "ehebedingte
Verzögerungen" berücksichtigt werden. Wer nachweislich von seiner Ehe oder der
Scheidung noch so genervt ist, dass er durch das Examen fällt, der kann auch für einen
zweiten Versuch noch Ausbildungsunterhalt verlangen. Wer durch die Ehe soweit aus seinem
ursprünglichen Studium heraus ist, dass er es in Teilen wiederholen muss, bekommt auch
für die entsprechend längere Zeit Unterhalt vom Gericht zugesprochen.