Kindesbetreuung durch Dritte

Die Kindesbetreuung wird ganz oder teilweise von Dritten durchgeführt.

Solche Fällen liegen insbesondere vor, wenn das zu betreuende Kind in eine Ganztagsschule geht, in einer Kindertagesstätte untergebracht ist oder die Erziehung wesentlich von Verwandten übernommen wird. In solchen Fällen ist es dem betreuenden Elternteil in erhöhtem Maß zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen, ggf. auch eine Ganztagsarbeit.  

Dies gilt auch für die Betreuung durch einen neuen Lebensgefährten des sorgeberechtigten Elternteils.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps