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Die Kindesbetreuung wird ganz oder teilweise von Dritten durchgeführt.
Solche Fällen liegen insbesondere vor, wenn das
zu betreuende Kind in eine Ganztagsschule geht, in einer Kindertagesstätte untergebracht
ist oder die Erziehung wesentlich von Verwandten übernommen wird. In solchen Fällen ist
es dem betreuenden Elternteil in erhöhtem Maß zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen, ggf.
auch eine Ganztagsarbeit.
Dies gilt auch für die Betreuung durch einen neuen Lebensgefährten des
sorgeberechtigten Elternteils. |