Düsseldorfer Tabelle 1.Januar 2009

Rufen Sie immer auch die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhaltsrecht auf. Der Artikel Anrechnung von Kindergeld enthält wichtige Hinweise für die Festlegung der Unterhaltszahlung in der Praxis und zur (hälftigen) Anrechnung von Kindergeld.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Ein Regelwerk, wie viel Unterhalt geschiedene Eltern ihren Kindern schulden, bietet seit langem die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Nach dieser Tabelle - obwohl ohne Gesetzeskraft - berechnen die Gerichte weitgehend die Höhe der Unterhaltszahlung. Der Inhalt der "Unterhaltstabelle" nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Die Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf für das Jahr 2009 bringt - im Vergleich zur vorherigen Tabelle - für die Unterhaltsansprüche von Kindern zwischen sechs und elf Jahren keine Veränderung. Dagegen steigen die Beträge für Unterhaltszahlungen für Kinder der drei anderen Altersgruppen mit zunehmendem Lebensalter im Vergleich zur Tabelle des Vorjahres. Die Änderungen zum Vorjahr basieren weitgehend auf den zum 1. Januar 2009 gestiegenen Kinderfreibetrag und das erhöhte Kindergeld.

Der Artikel Anrechnung von Kindergeld enthält wichtige Hinweise für die Festlegung der Unterhaltszahlung in der Praxis und zur (hälftigen) Anrechnung von Kindergeld. Die "abgelöste" Düsseldorfer Tabelle des Vorjahres kann hier aufgerufen werden.

Unterhaltsleitlinien vom Oberlandesgericht Köln (Stand: 1. Januar 2009)
Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien binden nicht die Richter und folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien.

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A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag
Anm. 6

0–5

6–11

12–17

ab 18

Alle Beträge in EURO

1. bis 1.500

281

322

377

432

100


770/900

2. 1.501-1.900

296

339

396

454

105


1.000

3. 1.901-2.300

310

355

415

476

110


1.100

4. 2.301-2.700

324

371

434

497

115


1.200

5. 2.701-3.100

338

387

453

519

120


1.300

6. 3.101-3.500

360

413

483

553

128


1.400

7. 3.501-3.900

383

438

513

588

136


1.500

8. 3.901-4.300

405

464

543

623

144


1.600

9. 4.301-4.700

428

490

574

657

152


1.700

10. 4.701-5.100

450

516

604

692

160


1.800

ab 5.101

nach den Umständen des Falles

Die Anmerkungen und zahlreichen Fußnoten zum Kindermindestunterhalt zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2009 können in der PDF-Datei des OLG Düsseldorf eingesehen werden.


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