Hinweise und Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle

Die so genannte Dpsseldorfer Tabelle beruht nebst Anmerkungen auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die beteiligten Kreise haben hierzu folgende Anmerkungen verfasst:

1. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren / geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  Kredite Vergleichen


- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR (bis 2010 nur 900 EUR). Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR (bis 2010 nur 1.100 EUR). Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR (bis 2010 nur 640 EUR). Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§ 1361 BGB, § 1569 BGB, § 1578 BGB, § 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens

zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren hat: Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt

begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbtei-lungsgrundsatz;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts- wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

pflichtigen (z. B. Rentner):

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.050 EUR (bis 2010 nur 1.000 EUR)

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 950 EUR (bis 2010 nur 900 EUR)

2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR

VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen  Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
 
  a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten                                        1.050 EUR 

  b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern                                                   1.150 EUR 

  c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen                                                               1.500 EUR

2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

  a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten                                          840 EUR

  b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern                                                     920 EUR

  c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen                                                                 vergl. Anm D I

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:............................................................................950 EUR

Verteilungsmasse:......................................................1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

304 EUR (488 - 184) (K 1) + 272 EUR (364 - 92) (K 2) + 222 EUR (317 - 95) (K 3) = 798 EUR Unterhalt:

K 1:...............................................................................304 x 400 : 798 = 152,38 EUR

K 2:...............................................................................272 x 400 : 798 = 136,34 EUR

K 3................................................................................222 x 400 : 798 = 111,28 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 Abs. 1 BGB, § 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR. Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe Beispiel für 1. Altersstufe

(196 EUR + 77 EUR) x 100

= 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR

279 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO). (Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe Beispiel für 1. Altersstufe

(273 EUR - 77 EUR) x 100

= Prozentsatz neu

279 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

= 70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR

3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO). (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe Beispiel für 2. Altersstufe

(177 EUR + 154 EUR) x 100

= Prozentsatz neu

= 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR

322 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO). (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe Beispiel für 3. Altersstufe

(329 EUR +77 EUR) x 100

= Prozentsatz neu

365 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

= 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR


Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

1. und 2. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

225

272

334

304

100

2.

1.501 -

1.900

241

291

356

329

105

3.

1.901 -

2.300

257

309

377

353

110

4.

2.301 -

2.700

273

327

398

378

115

5.

2.701 -

3.100

289

345

420

402

120

6.

3.101 -

3.500

314

374

454

441

128

7.

3.501 -

3.900

340

404

488

480

136

8.

3.901 -

4.300

365

433

522

519

144

9.

4.301 -

4.700

390

462

556

558

152

10.

4.701 -

5.100

416

491

590

597

160


3. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

222

269

331

298

100

2.

1.501 -

1.900

238

288

353

323

105

3.

1.901 -

2.300

254

306

374

347

110

4.

2.301 -

2.700

270

324

395

372

115

5.

2.701 -

3.100

286

342

417

396

120

6.

3.101 -

3.500

311

371

451

435

128

7.

3.501 -

3.900

337

401

485

474

136

8.

3.901 -

4.300

362

430

519

513

144

9.

4.301 -

4.700

387

459

553

552

152

10.

4.701 -

5.100

413

488

587

591

160


Ab 4. Kind

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

1.

bis 1.500

209,50

256,50

318,50

273

100

2.

1.501 -

1.900

225,50

275,50

340,50

298

105

3.

1.901 -

2.300

241,50

293,50

361,50

322

110

4.

2.301 -

2.700

257,50

311,50

382,50

347

115

5.

2.701 -

3.100

273,50

329,50

404,50

371

120

6.

3.101 -

3.500

298,50

358,50

438,50

410

128

7.

3.501 -

3.900

324,50

388,50

472,50

449

136

8.

3.901 -

4.300

349,50

417,50

506,50

488

144

9.

4.301 -

4.700

374,50

446,50

540,50

527

152

10.

4.701 -

5.100

400,50

475,50

574,50

566

160


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