Aus sehr unterschiedlichen Motiven geben heutzutage viele Paare der "Ehe light" den Vorzug. Das Zusammenleben ohne Trauschein ist ganz einfach zu bewerkstelligen. Auch am Namen kann man heutzutage nicht mehr erkennen, wer verheiratet ist (siehe hierzu Müller-Lüdenscheid bei Welt online). Für das Zusammenleben braucht man keinen Behördengang und das unverheiratete Zusammenleben ist schon seit langer Zeit nicht mehr strafbar. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen Erwachsener.
Lediglich bei Personen unter 16 Jahren gilt es aufzupassen. So heißt es verkürzt im § 180 StGB: "Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren ... durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, es sei denn, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt". Gemeint ist hiermit das Erzieherprivileg der Eltern. Wenn Großeltern, Tanten usw. hingegen den unter 16-jährigen die Gelegenheit zum ungestörten Geschlechtsverkehr verschaffen, ist dies nicht durch die Erziehungspflicht gedeckt.
Wer volljährig ist, kann hingegen frei mit wem er will eine "Ehe auf Probe" eingehen. Als "Ehe auf Probe", "Wilde Ehe" oder "Ehe ohne Trauschein" kann man in Deutschland mehrere Millionen Haushalte bezeichnen. Nicht selten sind es rechtliche, finanzielle oder andere wirtschaftliche Gründe, die gegen eine Eheschließung sprechen. Beispiel: Verlust von Unterhaltsansprüchen an Staat oder an geschiedenen Ehegatten wie zum Beispiel Wegfall einer Witwer- oder Witwenrente. Angst vor eventuellen Scheidungsfolgen ist ein weiterer Beweggrund, warum viele Personen keine gesetzliche Ehe (mehr) eingehen möchten. Oder: "Warum soll ich heiraten, wenn jede zweite Ehe ohnehin geschieden wird?" Wer ganz rational die Frage der rechtlichen Form des Zusammenlebens entscheiden will, erstellt sich eine auf seine Person ausgerichtete individuelle Plus-/Minus-Liste.
Alle nichtehelichen Partnerschaften wählen - zumindest zeitweise - bewusst diese Lebensform und haben nicht nur vergessen zum Standesamt zu gehen. Die Rechtsprechung und vielleicht sogar irgendwann der Gesetzgeber werden sich hiermit zunehmend auseinandersetzen müssen. Und wer weiß, vielleicht ist ja irgendwann sogar der "mediengeile" Vorschlag der Ex-CSU-Rebellin Gabriele Pauli mit einer Ehebefristung möglich. Ihr Vorschlag bei einer Veranstaltung im Jahre 2007 in München: "Ehen sollten nach sieben Jahren (automatisch) auslaufen". Die Partner könnten dann aber auch "aktiv Ja sagen zu einer Verlängerung".
Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz steht eine sehr einfach gehaltene Broschüre im Internet als Download zur Verfügung. Nachstehend werden Auszüge aus dieser Broschüre prägnant und - wo angebracht - in rechtlicher Hinsicht in erweiterter Form wiedergegeben.
Beispiel zur Unterhaltspflicht gegenüber Ehepartner oder gemeinsamen Kinder:
Frau Engel und Herr Weiß leben zusammen. Herr Weiß muss für die Kinder aus einer früheren Beziehung Unterhalt zahlen. Er bezieht seine Einkünfte zu einem großen Teil aus den Mieteinnahmen einer größeren Immobilie. Diese verschenkt er an Frau Engel, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Da er jetzt kaum Einkünfte mehr hat, kann er den Unterhalt für seine Kinder nicht mehr leisten. Die Schenkung an Frau Engel gilt deshalb als sittenwidrig und ist damit unwirksam. Quelle: BMJ
Für Kinder, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren werden, verzichtet das Gesetz unter bestimmten Bedingungen auf die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft. Die Vaterschaft kann dann mit Zustimmung der Mutter und des rechtlichen Vaters von einem Dritten anerkannt werden. Dies ist aber nur bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung möglich
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist das anders. Ohne weiteres besteht nämlich kein gemeinsames Sorgerecht. Auch mit der Vaterschaftsanerkennung allein hat der Vater noch nicht die elterliche Sorge. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung abzugeben. Das heißt, sie können erklären, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt. Dann steht den Eltern – wie bei Eheleuten – die elterliche Sorge gemeinsam zu. Stirbt ein Elternteil, hat der überlebende Elternteil das Sorgerecht.
Anmerkung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (1 BvL 20/99 vom 03.12.2009) führt die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters zu einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sachverhalt: Ein Vater hatte nach der Trennung von der Mutter seines unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts geklagt. Wahrscheinlich wird dieses Urteil zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu einer Änderung des § 1626a BGB führen. Zumindest hat die Bundesjustizministerin angedeutet, dass dieses Urteil auch bald rechtlich umgesetzt werden soll.
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