Prozesskostenhilfe bei Aufhebung einer missbräuchlich geschlossenen Ehe

Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Einer Frau, die rechtsmissbräuchlich mit einem Ausländer die Ehe geschlossen hat, um diesem eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die späteren Kosten für ein Eheaufhebungsverfahren aufbringen zu können. In solchen Fällen besteht daher auch bei Vorliegen von Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Beschluss des BGH vom 22.06.2005
XII ZB 247/03
NJW 2005, 2781

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