Einer Frau, die rechtsmissbräuchlich mit einem Ausländer die Ehe geschlossen hat, um diesem eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die späteren Kosten für ein Eheaufhebungsverfahren aufbringen zu können. In solchen Fällen besteht daher auch bei Vorliegen von Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Beschluss des BGH vom 22.06.2005
XII ZB 247/03
NJW 2005, 2781
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