Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die nur eingeschränkte Anrechenbarkeit der Einkünfte nicht für den Fall besteht, dass der Unterhaltsberechtigte nach Ende einer überobligatorischen Arbeit Einkünfte in Form von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einer vom früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung bezieht. Der uneingeschränkte Einsatz dieser Zahlungen wird damit begründet, dass in diesem Fall die Anreizfunktion, eine überobligatorische Arbeit auszuüben zumindest vorläufig nicht mehr besteht.
Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2005
14 WF 123/05
NJW-RR 2006, 106
OLGR Köln 2006, 82
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