Keine Unterhaltsbefristung nach langjähriger Ehe

Das Unterhaltsrecht gibt die Möglichkeit, den Anspruch auf Ehegattenunterhalt zeitlich zu befristen, wenn nach Dauer und Art der ehelichen Verhältnisse eine zeitlich unbeschränkte Unterhaltsgewährung unbillig wäre, weil die Teilhabe am ehelichen Lebensstandard nicht mehr gerechtfertigt ist.

Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts kommt nach einer 17 Jahre langen Ehe allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Urteil des KG Berlin vom 14.10.2004
16 UF 60/04
KG Berlin 2005, 24
FamRZ 2005, 458

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