Im Einzelfall kann hierbei auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs zumutbar sein. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte in seinem erlernten Beruf noch nie gearbeitet hat und die Chancen auf eine Einstellung als Berufsanfänger wegen seines fortgeschrittenen Alters sehr gering sind.
Urteil des BGH vom 06.10.2004
XII ZR 319/01
BGHR 2005, 165
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