Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze im Wesentlichen auch nach der gesetzlichen Neuregelung an. Danach ist es einer Mutter, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter, allenfalls zumutbar, einer Teilzeittätigkeit (hier fünf Stunden) nachzugehen. Sie darf in dieser familiären Situation unter Berücksichtigung der Zeiten für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe, die Versorgung und Betreuung der Kinder in der Regel nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden. Allerdings müssen gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden. Die unterhaltsberechtigte Frau muss auf Verlangen nachweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008
II-2 WF 62/08
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
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