Unterhaltsberechnung bei einer berufstätigen Mutter ("Betreuungsbonus")
Eine unterhaltsberechtigte Frau, die ein kleines Kind betreut, ist grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtet. Geht sie aber gleichwohl einer Tätigkeit nach, sind bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs vorab die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung des Kindes (z. B. Tagesmutter) von ihrem Einkommen abzuziehen.
Das Kammergericht Berlin lehnte es jedoch ab, der Mutter pauschal einen bestimmten Festbetrag oder einen bestimmten Anteil ihres Einkommens als "Betreuungsbonus" zuzubilligen.
Urteil des KG Berlin vom 05.07.2005
13 UF 9/05
NJW Heft 37/2005, Seite XIV