Zahlungen von Kindesunterhalt sind grundsätzlich nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt für minderjährige Kinder ebenso wie für Volljährige, solange sie noch Kindergeld beziehen. Die Unterhaltsbelastung durch Kinder wird durch das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ausgeglichen.
Zahlungen von Ehegattenunterhalt sind demgegenüber sehr wohl bei der Steuer absetzbar. Es gibt zwei Möglichkeiten dies zu tun. Beide Möglichkeiten gelten erst, wenn die gemeinsame Veranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, also in der Regel ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt.
Einerseits kann der Ehegattenunterhalt im Wege des Realsplittings, also als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag pro Jahr beläuft sich auf Euro 13.805, was einem monatlichen Unterhalt von Euro 1150 entspricht. Der Nachteil dieser Möglichkeit liegt aber zum einen darin, dass der Empfänger des Unterhalts dem zustimmen muss (Anlage U). Andererseits hat der Empfänger den Unterhalt dann als Einkommen zu versteuern, was er sonst nicht muss, der Unterhalt ist sonst steuerneutral.
Zum anderen kann der Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier liegt der Höchstbetrag nur bei Euro 7680, was diese Form der Steuerersparnis nur bei geringeren Unterhaltszahlungen attraktiv macht, also einem Monatsunterhalt bis Euro 640. Voraussetzung und damit Nachteil dieser Ausgleichsform ist, dass der Empfänger ohne Einkommen und Vermögen sein muss. Hat er Einkommen über Euro 624 pro Jahr (!), mindert jeder weitere Einkommenseuro den Freibetrag, was diesen Abzug dann in vielen Fällen unwirtschaftlich werden lässt.
Der Vorteil der zweiten Variante liegt darin, dass der Unterhaltsempfänger nicht zustimmen muss. Übrigens können beide Varianten nicht nebeneinander gewählt werden, man muss sich für eine entscheiden, kann dies aber auch von Jahr zu Jahr variieren.
Noch ein Hinweis: Absetzbar sind auch Einmalzahlungen und Sachleistungen, wie z.B. die mietfreie Überlassung der eigenen Immobilie oder der Schuldendienst für gemeinschaftliche Immobilien. Im Einzellfall ist hier eine individuelle Beratung notwendig, notfalls auch durch den Steuerberater. Bezieher von durchschnittlichen Einkommen ist insoweit die Mitgliedschaft in einer Lohnsteuerhilfe zu empfehlen.
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