Keine Unterhaltserhöhung wegen nicht erfüllter Kreditrückführung
Ein Unterhaltsberechtigter kann eine Erhöhung des vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruchs nicht allein deshalb verlangen, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigten gemeinsamen Kreditschulden nach dem Vergleichsabschluss nicht mehr bedient. Dies begründet das Oberlandesgericht damit, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Kreditraten weiterhin besteht. Durch die (vorläufige) Nichtzahlung tritt lediglich eine zeitliche Verschiebung ein.
Soweit der Unterhaltsberechtigte als Gesamtschuldner (z. B. gegenüber einer Bank) mit für diese Schulden haftet, kann er gegen den anderen auf Freistellung gegenüber dem Gläubiger klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für die Schuldenrückführung reservierten Einkommensanteils sorgen.
Beschluss des OLG Hamm vom 10.02.2006
11 WF 405/05
OLGR Hamm 2006, 692
NJW-RR 2006, 1442