Unterhaltsverwirkung bei wirtschaftlicher Verflechtung mit neuem Partner

Nach dem Gesetz kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er mit einem anderen Partner in einer eheähnlichen Beziehung lebt (§ 1579 Nr. 7 BGB). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Paar (ständig) in einer Wohnung zusammenlebt.

Für das Oberlandesgericht Koblenz reicht auch eine so genannte "wirtschaftliche Verflechtung" aus, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der neue Partner zeitweise im Haushalt seiner Partnerin und ansonsten in der Einliegerwohnung des von der Frau bei der Vermögensauseinandersetzung von ihrem Exmann erworbenen Einfamilienhauses wohnt, für die Hausschulden bürgt und hierfür selbst ein Darlehen gewährt.

Urteil des OLG Koblenz vom 29.03.2004
13 UF 567/03
NJW Spezial 2004, 345
NJW-RR 2004, 1373

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps