Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar. Ein solcher Fall könnte allenfalls dann vorliegen, wenn das unlautere Verhalten eines Ehegatten gerade darauf abzielt, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten zu erwerben.
Urteil des BGH vom 25.05.2005
XII ZR 204/02
BGHR 2005, 1533
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