Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt)
Ist schon das Thema Kindesunterhalt verhältnismäßig komplex, aber noch überschaubar, ist eine auch nur annähernd vollständige Darstellung des Ehegattenunterhalts in prägnanter Form fast unmöglich.
Der Artikel
Ehegattenunterhalt im Familienrecht stellt die wichtigsten Aspekte dar. Hier nur eine kurze
Zusammenfassung, wann ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht, wenn
- die Ehe geschieden ist, (bis zur Scheidung gelten
andere, teilweise weniger strenge Vorschriften des Getrenntlebensunterhalts)
- ein Ehegatte nicht für sich selbst
sorgen kann - und zwar aus Gründen, die das Gesetz teilweise konkret und
teilweise so unkonkret umschreibt, dass es der Rechtsprechung überlassen bleiben muss, das Gesetz mit Leben zu füllen
- wenn nicht ein sogenannter Ausschlusstatbestand
vorliegt oder
- der Unterhaltsanspruch nicht aus verschiedenen
Gründen zeitlich befristet war und diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Sind diese Vorfragen geklärt, lässt sich immer noch trefflich über die Höhe des Unterhalts streiten. Greift nicht eine der Ausnahmevorschriften, gelten als Maßstab für die Höhe des Unterhalts die ehelichen Lebensverhältnisse.
Das Bügerliche Gesetz gliedert den nachehelichen Unterhalt in fünf Abschnitte.
- Grundsatz der Eigenverantwortung(§ 1569 BGB)
- Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 bis 1580 BGB)
- Leistungsfähigkeit und Rangfolge (§§ 1581 bis
1584 BGB)
- Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 bis
1585c BGB)
- Ende des Unterhaltsanspruchs (§§ 1586 ff.
BGB)
Ein geschiedener Ehegatte kann nach den ehelichen Lebensverhältnissen Unterhalt verlangen, wenn er einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt. Dies sind
- Betreuungsunterhalt
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- Erwerbslosenunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Billigkeitsunterhalt
Selbst, wenn prinzipiell ein
Unterhaltsanspruch gegeben wäre, kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sein
wegen
- vertraglichen Unterhaltsverzichts
- Wiederverheiratung des Berechtigten
- Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten
- grober Unbilligkeit
- auf Grund zeitlicher Begrenzung.