Unwirksamkeit eines Ehevertrages wegen unangemessener Benachteiligung
Wurde ein Ehevertrag, mit dem der Güterstand der Gütertrennung, der Ausschluss von Zugewinn und Versorgungsausgleich sowie des gegenseitigen Unterhalts vereinbart wurde, zur Vermeidung der Verschleuderung des Vermögens durch die schwer alkoholabhängige und nach zwei Suizidversuchen in der Psychiatrie untergebrachte Ehefrau geschlossen, ist von deren unangemessener Benachteiligung auszugehen. Ein derartiger Ehevertrag ist daher entweder insgesamt nichtig oder aber zumindest in wesentlichen Punkten anpassungsbedürftig, um eine angemessene Versorgung der Ehefrau sicherzustellen.
Urteil des AG Rheine vom 20.02.2004
18 F 47/03
FamRZ 2005, 451