Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich nichtig
Der völlige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag verstößt gegen die guten Sitten, wenn nach dem Zuschnitt der Ehe nur ein Ehepartner als Alleinverdiener das Eheeinkommen erzielen und Rentenanwartschaften erwerben sollte, während der andere Ehepartner ohne abgeschlossene Berufsausbildung war und aufgrund der Kindererziehung bis auf weiteres keiner Erwerbstätigkeit nachkommen konnte. Eine derartige Vereinbarung ist nichtig.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 05.12.2006
2 UF 18/06
OLGR Saarbrücken 2007, 165