Der Teilverzicht stellt keine Gegenleistung für die Zahlung dar, da zu diesem Zeitpunkt ungewiss ist, ob und wann die Ehe später wieder geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt in einer über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen könnte. Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit voraus, sein Maß hängt von zahlreichen Umständen ab und kann durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger begrenzt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht möglich, die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des teilweisen Unterhaltsverzichts zu ermitteln.
Urteil des BFH vom 17.10.2007
II R 53/05
DStR 2008, 348
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