Dies verneinten die Karlsruher Richter für den vorliegenden Fall: Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr mit gemeinsamen Kindern der Parteien zu rechnen war. Auch der Umstand, dass die Ehegatten den Unterhalt wegen Alters ausgeschlossen hatten, führte hier nicht zu Sittenwidrigkeit.
Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 44 und 46 Jahre alt, also in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes - gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben. Zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen.
Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigte die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht, da der Ehemann mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht vollkommen ausgeschlossen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von 40.000 Euro begrenzt hatte. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein Ausschluss war hier auch deshalb unbedenklich, weil ehebedingte Nachteile der Frau, die durch diesen Unterhalt im Einzelfall ausgeglichen werden können, nicht zu erwarten waren.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der - ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters - zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Gerichts insbesondere deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, dass die Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen konnte.
Urteil des BGH vom 12.01.2005 - XII ZR 238/03
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