Einigen sich die Eheleute wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, den zugunsten der Ehefrau bestehenden Ausgleichsanspruch (hier 80.000 Euro) dadurch abzugelten, dass ihr über einen bestimmten Zeitraum die mietfreie Nutzung des dem Ehemann gehörenden Einfamilienhauses eingeräumt wird, sind die entsprechenden Mieteinnahmen von ihm zu versteuern. Der Verzicht auf Mietzahlungen stellt letztlich die Begleichung einer bestehenden Schuld aus dem Zugewinnausgleich dar. Dieser Vorgang ist nach Auffassung der obersten Finanzrichter nicht anders zu bewerten als eine Vermietung des Hauses an einen Dritten.
Urteil des BFH vom 08.03.2006
IX R 34/04
Pressemitteilung des BFH
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