Sie haben einen Ehevertrag
geschlossen
... und solch ein Ehevertrag kann natürlich alles Mögliche enthalten. Zwar kann
man im Rahmen einer Ehe nicht alle güterrechtlichen Fragen völlig frei regeln. Z.B. ist
es verboten, das Mein und Dein in der Ehe so zu regeln, dass man in einen Ehevertrag
einfach auf ausländisches (z.B. libanesisches) Eherecht Bezug nimmt oder die Geltung
eines ehemaligen, zwischenzeitlich abgeschafften Güterrechts vereinbart (speziell das
Recht der "Errungenschafts-Gemeinschaft", die es seit dem 01.07.1958 nicht mehr
gibt). Von diesen und einigen anderen Ausnahmen abgesehen kann man aber in einen
Ehevertrag ziemlich frank und frei das vereinbaren, was man für richtig und für gut
hält. Deshalb ist es im Rahmen dieser einführenden Erläuterung auch nicht möglich, zu
schildern, wie die güterrechtliche Verteilung des Vermögens im Falle der Scheidung
funktionieren wird. Es ist einfach unmöglich, alle die vielen Variationen aufzuführen
und ihre Konsequenzen zu erklären, die im Rahmen einer Ehevertragsgestaltung gewählt
werden können. Nur beispielhaft seien deshalb kurz folgende Themen angerissen:
Diese äußerst allgemeinen Erläuterungen können im Falle einer Scheidung bei
Vorhandensein eines Ehevertrages jedoch den fachkundigen Rechtsrat im Einzelfalle
keinesfalls ersetzen. Sollte bei Ihnen eine Scheidung im Raum stehen und sie einen
Ehevertrag geschlossen haben, dann klemmen sie sich diesen unter den Arm, gehen Sie zum
Anwalt und lassen Sie sich erläutern, welche Auswirkungen dieser Vertrag in Ihrem
konkreten Fall auf die Vermögensverteilung hat.