Rechtsfragen zu Ehefähigkeit - Eheverbot - Eheschließung

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird zwar gemäß § 1353 Abs. 1 BGB auf Lebenszeit geschlossen. Jährlich werden aber Presseberichten zufolge mehr als 200.000 Ehen in Deutschland geschieden. Eine gesetzliche Ehe wird gemäß § 1564 BGB durch ein gerichtliches Urteil geschieden. Allein bei Finanztip.de widmen sich über 1.000 Seiten dem Eherecht und dem Familienrecht. In diesem Artikel werden lediglich einige Aspekte zur Eheschließung prägnant erläutert.

Die Ehe und die Familie stehen unter dem Schutz der Verfassung (Art. 6 Abs. 1 GG). Trotzdem ist die gesetzliche Ehe nur eine praktizierte Form des Zusammenlebens. Gerade in den letzten 20 Jahren hat die Zahl der Beziehungen spürbar zugenommen, die ein Zusammenleben ohne Trauschein - zumindest zeitweise - vorziehen.

Eheschließung auf dem Standesamt
Erforderlich für die Eheschließung ist eine Erklärung gegenüber dem für die Entgegennahme zuständigen Standesbeamten. Die Eheschließenden müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein und vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Die Erklärung darf keine Bedingung enthalten.

Eine wirksame Ehe kommt also nur zustande, wenn die Eheschließung vor dem Standesbeamten erfolgt (§ 1310 Abs. 1 BGB). Die Trauung vor dem Altar ist dabei ohne Belang. Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis (z.B. ein Eheverbot oder ein sonstiger Grund) entgegensteht (§ 13 PStG). Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; er muss sie aber verweigern, wenn ein Grund zur Eheaufhebung offenkundig ist (§ 1310 Abs. 1 BGB). Der Standesbeamte protokolliert die Eheschließung in einer Niederschrift (§ 14 PStG).

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Bei der Eheschließung geben die Ehegatten vor dem Standesamt eine Erklärung zur Namensführung ab (§ 41 PStG). Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 BGB).

Ehefähigkeit
Nur Ehewillige, die auch ehefähig sind, können heiraten. Für die Ehefähigkeit müssen die zwei Voraussetzungen "Ehemündigkeit und "Geschäftsfähigkeit" vorliegen. Die so genannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von dieser ersten Voraussetzung stellen (§ 1303 BGB). Wird die Ehe dann wirksam geschlossen, werden die Rechte der Eltern des Minderjährigen etwas eingeschränkt. Sie sind aber immer noch gesetzlicher Verteter des minderjährigen Ehegatten. Der volljährige Ehepartner ist hingegen nicht der gesetzliche Vertereter des minderjährigen Ehegatten.

Von Ausländern, soweit auf sie nicht nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist (z. B. ein Verlobter ist Deutscher oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), soll ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes verlangt werden. Mit diesem Zeugnis soll sichergestellt werden, dass der Eheschließung kein in den Gesetzen des jeweiligen Heimatlandes begründetes Ehehindernis entgegensteht. Von dem Erfordernis der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses kann Befreiung erteilt werden (§ 1309 BGB).

Eheverbote
Sowohl die eherechtlichen Vorschriften als auch das Lebenspartnerschaftsgesetz verbieten das Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Eltern oder Enkel und Großeltern. Aber auch Geschwister können weder heiraten (§ 1307 BGB) noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen (§ 1 LPartG). Ferner sind solche Verbindungen verboten, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt.

Ein Eheverbot besteht bei der Doppelehe. Das bedeutet, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn einer der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person verheiratet ist (§ 1303 BGB). Unter das Eheverbot fällt auch die Eheschließung bei Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern (§ 1307 BGB).

Kirchliche Ehe ohne Standesamt
Paare können sich auch dann kirchlich trauen lassen, wenn sie zuvor nicht standesamtlich geheiratet haben. Die kirchliche Hochzeit und die staatliche Trauung nach dem Personenstandsgesetz sind zwei völlig separate Maßnahmen. Aber: Eine Standesamtstrauung ist Voraussetzung für eine legale Hochzeit (siehe hierzu Kirchenehe ohne Standesamt).

Rechtsfolgen der Eheschließung
Die rechtlichen Folgen sind sehr umfassend und nicht wenige Paare "verzichten" wegen dieser Rechtsfolgen auf eine gesetzliche Ehe. Andere Paare treten gerade wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen (Absicherung, Steuervorteile usw.) vor das Standesamt. An dieser Stelle soll der allgemeine Hinweis reichen: Mit der Eheschließung werden die Partner füreinander unterhaltspflichtig. Die Ehegatten sind einander gemäß § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Die Ehepartner regeln gemäß § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.

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