Bei welche Einkommensdifferenz  gibt es Aufstockungsunterhalt?

Ausgleich auch bei geringfügigen Einkommens-Differenzen? 

Wenn die Einkünfte der beiden Ehegatten nur geringfügig voneinander differieren, dann geht die Rechtsprechung nicht haarspalterisch vor. Geringfügige Unterschiede sollen nach einschlägigen obergerichtlichen Urteilen nicht ausgeglichen werden.
Würde sich beispielsweise nur ein Aufstockungsunterhalt von unter DM 100,00 ergeben, dann kommt ein Ausgleich nicht in Betracht (KG FamRZ 1981, S. 156). Verdienen beide Eheleute besser, kann der Unterschiedsbetrag, der zu vernachlässigen ist, auch höher ausfallen (weil sich bei höheren Gehältern ja auch DM 200,00 oder DM 300,00 Unterschied im Geldbeutel nicht so stark auswirken). Im Jahre 1984 hat der BGH entschieden, dass ein Gehaltsunterschied auszugleichen ist, wenn der Mann DM 3.100,00 und die Frau DM 2.700,00 verdient (BGH FamRZ 1984, S. 988). Wegen der zwischenzeitlich Inflation würde diese Entscheidung wohl aber heutzutage kaum noch so gefällt werden. Heute muss die Gehaltsdifferenz um einiges größer sein, damit die Rechtsprechung zu einem Ausgleich kommen würde.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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