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Ausgleich auch bei geringfügigen
Einkommens-Differenzen?
Wenn die Einkünfte der beiden Ehegatten nur geringfügig voneinander differieren,
dann geht die Rechtsprechung nicht haarspalterisch vor. Geringfügige Unterschiede sollen
nach einschlägigen obergerichtlichen Urteilen nicht ausgeglichen werden.
Würde sich beispielsweise nur ein Aufstockungsunterhalt von unter DM 100,00 ergeben, dann
kommt ein Ausgleich nicht in Betracht (KG FamRZ 1981, S. 156). Verdienen beide Eheleute
besser, kann der Unterschiedsbetrag, der zu vernachlässigen ist, auch höher ausfallen
(weil sich bei höheren Gehältern ja auch DM 200,00 oder DM 300,00 Unterschied im
Geldbeutel nicht so stark auswirken). Im Jahre 1984 hat der BGH entschieden, dass ein
Gehaltsunterschied auszugleichen ist, wenn der Mann DM 3.100,00 und die Frau DM 2.700,00
verdient (BGH FamRZ 1984, S. 988). Wegen der zwischenzeitlich Inflation würde diese
Entscheidung wohl aber heutzutage kaum noch so gefällt werden. Heute muss die
Gehaltsdifferenz um einiges größer sein, damit die Rechtsprechung zu einem Ausgleich
kommen würde.
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