Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schwiegersohn bei der Scheidungsfolgenvereinbarung erhebliche Zugeständnisse in der Erwartung gemacht hat, das von den Schwiegereltern gewährte Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen. Dies berührt nicht den Anspruch der Darlehensgeber, sondern erschüttert allenfalls die Geschäftsgrundlage der Scheidungsfolgenvereinbarung, die bei Inanspruchnahme des Schwiegersohns aus dem Darlehen gegebenenfalls angepasst werden muss.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.07.2004
5 U 129/04
MDR 2004, 1359
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