Einkommen des Ehegatten (Familienunterhalt)

Nach dem Gesetz ist nur ein Verwandter in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Im Rahmen des Familienunterhalts kann aber auch ein hohes Einkommen des Schwiegerkindes für den Elternunterhalt erheblich sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies zutriftt, beschreibt dieser Artikel.

Einkommen des Ehegatten und Familienunterhalt

Das Einkommen eines Ehegatten, das für den angemessenen Familienunterhalt nicht erforderlich ist, kann vom Sozialamt für den Elternunterhalt (Deckung der Pflegekosten) gefordert werden. Der angemessene Familienunterhalt ist möglichst umfassend zu beschreiben und nachzuweisen, um so das "Resteinkommen" weitgehend zu reduzieren. Der Familienunterhalt umfasst alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und Kinder erforderlich ist und den tatsächlichen Verhältnissen in dieser Familie entspricht.

Nach dem Gesetz ist nur ein Verwandter in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Das Schwiegerkind hat mithin keine eigene Unterhaltspflicht. Allerdings besteht ein Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander (so genannter Familienunterhalt). "Mittelbar ist so auch das Einkommen der Schwiegerkinder erheblich und kann zu einer Zahlungsverpflichtung des leiblichen Kindes führen. Bei entsprechend hohen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des sehr gut verdienenden Schwiegerkindes kommt also auch eine Inanspruchnahme des leiblichen Kindes in Betracht, obwohl das eigene Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt.

Beispiel: Verdient im Rahmen des Familienunterhalts der Ehegatte (Schwiegerkind) deutlich mehr als der seinen Eltern gegenüber Unterhaltsverpflichtete und kann er so auch den Lebensbedarf des unterhaltsverpflichteten Kindes durch das höhere Einkommen mit abdecken, kann sich der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten verringern oder sogar auf Null reduzieren. Denn der Unterhaltspflichtige muss nur soviel zum Familienunterhalt beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht. Er kann somit auch leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig werden, wenn zwar sein eigenes bereintigtes Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt liegt und der Selbstbehalt hingegen - vollständig oder teilweise - vom Familienunterhalt gedeckt ist.

Elternunterhalt
• Einleitung
• Einkommen Ehegatte
• Unbillige Härte
• Schonvermögen

Aus der Rechtsprechung: Ein unterhaltspflichtiges Kind muss einen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Geldes (z.B. Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten bzw. Arbeitslosengeld) für den Elternunterhalt einsetzen, soweit dieses Geld nicht zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00). Nach dem BGH-Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 haben unterhaltspflichtige Kinder, die allein den Unterhalt für ihre Eltern leisten, zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen ihre Geschwister keinen Anspruch gegen deren Ehegatten auf Auskunft über deren Vermögensverhältnisse. Zwar sind im Rahmen des Familienunterhalts auch das Einkommen der Schwägerinnen und Schwager für die Höhe des Ausgleichsanspruches relevant. Ein direkter Auskunftsanspruch besteht jedoch allein gegenüber den Geschwistern, obwohl deren finanziellen Verhältnisse in der Familie auch durch das Einkommen ihrer Ehegatten bestimmt werden.

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