Grenzen der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme von Kindern erwerbsloser Eltern
Nimmt eine erwachsene Person Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch, prüft die Sozialhilfeverwaltung in der Regel, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern derartige Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über. Das Oberlandesgericht Oldenburg setzt dieser in zunehmendem Maße praktizierten Überleitungspraxis jedoch Grenzen.
Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind Unterhalt für einen (hier 64-jährigen) Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann begründet, wenn im Einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder für die Erwerbslosigkeit vorgesehenen Sozialleistungen decken kann. Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr findet.
Urteil des OLG Oldenburg vom 21.02.2006 - 12 UF 130/05