Im BGH-Urteil vom 21.04.2004 - XII ZR 251/01 wird ein solcher Fall beschrieben. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen.
Zur Begründung: Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße belastet. In der Folgezeit waren die Familienbande zum Vater zumindest stark gelockert. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbußen, die sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu tragen hatte, und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem kann von ihr nicht erwartet werden, Unterhaltsleistungen für den Vater an die öffentliche Hand zu erbringen.
| Elternunterhalt |
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• Einleitung • Einkommen Ehegatte • Unbillige Härte • Schonvermögen |
Zum Sachverhalt: Die Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.
Die Revision des Sohnes blieb vor dem BGH erfolglos. So sei zum einen der Unterhaltsanspruch wegen verspäteter Geltendmachung nicht verwirkt. Weiter hat der BGH entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann.
Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Der BGH nimmt in der Urteilsbegründung auch Bezug auf sein Urteil vom 21.04.2004. Danach kann etwas anderes gelten, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u.a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag nach Auffassugnder Richter am BGH der vorgenannten Entscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte.
Fazit: Die lange Krankheit der Eltern stellt somit allein noch keine "unbillige Härte" dar, um der Verpflichtung zum Elternunterhalt zu entgehen. Die Unterhaltspflicht der Kinder für ihre (häufig im hohen Alter pflegebedürftigen) Eltern gehört zur innerfamiliären Solidarität gehört. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.
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