Getrenntleben - die Schlüsselgewalt endet

 

Bei Getrenntleben endet die "Schlüsselgewalt"

 Der Ausdruck "Schlüsselgewalt" ist eigentlich veraltet und stammt aus dem Eherecht, das bei Inkrafttreten des BGH im Jahre 1900 galt. Damals waren Frauen Menschen zweiter Klasse. Nach § 1363 der Urfassung des BGB wurde das "Vermögen der Frau ... durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen .." Nach § 1373 des Ur-BGB war der Mann "berechtigt, die zum eingebrachten Gute gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen". Nach § 1376 BGB konnte der Mann "ohne Zustimmung der Frau ... über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen". 

Diese alten Zeiten mögen vom einen als gut und vom anderen als gruselig empfunden werden – jedenfalls sind sie vorbei.
Schon damals jedoch war nach § 1357 des Ur-BGB "die Frau berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt."
Schon damals konnte also die Ehefrau "innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises", also im wesentlichen "für Haus und Hof" einkaufen und der Mann musste bezahlen, wenn sich "nicht aus den Umständen ein anderes" ergab, d.h. dass die Frau Bekleidung, Nahrungsmittel und dergleichen auch schon damals mit Wirkung für und gegen den Ehemann einkaufen konnte. 

Spät aber immerhin wurde durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Gleichberechtigung von Männern und Frauen eingeführt. Kaum 27 Jahre später, nämlich am 14. Juni 1976 trat das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft, mit dem diese Forderung des Grundgesetzes dann auch im bürgerlichen Gesetzbuch verwirklicht wurde. Die Geschwindigkeit des Gesetzgebers war also, wie üblich, berauschend. Seit diesem Tage steht die "Schlüsselgewalt" jedem der beiden Ehegatten zu. § 1357 BGB lautet jetzt:
"Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt".
Nach heutigem Recht darf also jeder der beiden Ehegattten mit Wirkung für den anderen für den Haushalt einkaufen - und dieses Recht erstreckt sich beispielsweise auch auf den Kauf von Möbeln. Jeder Ehegatte kann den anderen also relativ weitreichend verpflichten.

  Kredite Vergleichen


In dem Moment, in dem die Ehegatten aber getrennt im Sinne des Scheidungsrechts leben, gilt das nicht mehr, § 157 Abs. 3 BGB. Dann ist jeder Ehegatte für seinen Einkauf selber verantwortlich. Der Vertragspartner des einen Ehegatten kann nicht beim anderen Zahlung verlangen.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps