Bei Getrenntleben endet
die "Schlüsselgewalt"
Der Ausdruck "Schlüsselgewalt" ist eigentlich veraltet und
stammt aus dem Eherecht, das bei Inkrafttreten des BGH im Jahre 1900 galt. Damals waren
Frauen Menschen zweiter Klasse. Nach § 1363 der Urfassung des BGB wurde das "Vermögen
der Frau ... durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes
unterworfen .." Nach § 1373 des Ur-BGB war der Mann "berechtigt, die zum
eingebrachten Gute gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen". Nach § 1376 BGB
konnte der Mann "ohne Zustimmung der Frau ... über Geld und andere verbrauchbare
Sachen der Frau verfügen".
Diese alten Zeiten mögen vom einen als gut und vom anderen
als gruselig empfunden werden jedenfalls sind sie vorbei.
Schon damals jedoch war nach § 1357 des Ur-BGB "die Frau berechtigt, innerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen
und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt,
gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes
ergibt."
Schon damals konnte also die Ehefrau "innerhalb ihres häuslichen
Wirkungskreises", also im wesentlichen "für Haus und Hof"
einkaufen und der Mann musste bezahlen, wenn sich "nicht aus den Umständen ein
anderes" ergab, d.h. dass die Frau Bekleidung, Nahrungsmittel und dergleichen
auch schon damals mit Wirkung für und gegen den Ehemann einkaufen konnte.
Spät aber immerhin wurde durch das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland die Gleichberechtigung von Männern und Frauen eingeführt.
Kaum 27 Jahre später, nämlich am 14. Juni 1976 trat das erste Gesetz zur Reform des Ehe-
und Familienrechts in Kraft, mit dem diese Forderung des Grundgesetzes dann auch im
bürgerlichen Gesetzbuch verwirklicht wurde. Die Geschwindigkeit des Gesetzgebers war
also, wie üblich, berauschend. Seit diesem Tage steht die "Schlüsselgewalt"
jedem der beiden Ehegatten zu. § 1357 BGB lautet jetzt:
"Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des
Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch
solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass
sich aus den Umständen etwas anderes ergibt".
Nach heutigem Recht darf also jeder der beiden Ehegattten mit Wirkung für den
anderen für den Haushalt einkaufen - und dieses Recht erstreckt sich beispielsweise auch
auf den Kauf von Möbeln. Jeder Ehegatte kann den anderen also relativ weitreichend
verpflichten.
In dem Moment, in dem die Ehegatten aber getrennt im Sinne
des Scheidungsrechts leben, gilt das nicht mehr, § 157 Abs. 3 BGB. Dann ist jeder
Ehegatte für seinen Einkauf selber verantwortlich. Der Vertragspartner des einen
Ehegatten kann nicht beim anderen Zahlung verlangen.