In Kürze: Im Jahr 2009 hat Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg zweimal einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bei deutschen Gesetzen festgestellt.
Erbrecht nichtehelicher Kinder
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.05.2009 entschieden, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Der Artikel Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder beschreibt die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR vom 28.05.2009) und der daraufhin erfolgten gesetzlichen Änderung in Deutschland.
Sorgerecht von Vätern nichtehelicher Kinder
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am 3. Dezember 2009 entschieden, es verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dass Väter bei Anwendung der deutschen Vorschriften bisher nicht die Möglichkeit haben, eine Zustimmungsverweigerung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 21. Juli 2010 ebenfalls die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Es verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters, dass ihm das gemeinsame Sorgerecht generell verwehrt bleibt, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert.
Ab sofort können daher betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten. Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.
|
|
|
|