Das sogenannte Große Familiengericht wird somit zum Gericht für alle Familienstreitigkeiten bei einer Trennung. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Die gesetzlichen Änderungen treten voraussichtlich erst im Spätsommer 2009 (1. September 2009 ?) in Kraft, damit die Bundesländer ausreichend Zeit für die Umstellung haben.
Mit der Einführung des Großen Familiengerichts wird vor allem die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit können alle Rechtsstreitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Das Familiengericht entscheidet dann auch vermögensrechtliche Streitigkeiten, die aus einer Scheidung folgen. Bisher werden hierfür noch die Amtsgerichte und Landgerichte angerufen.
Durch den Wegfall des Vormundschaftsgerichtes werden Rechtstreitigkeiten zu Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige oder Adoption sowie Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht beziehungsweise das Zivilgericht zuständig ist, vom Familiengericht entschieden. Vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeiten, die nicht zu einem Familienverfahren werden, sollen auf ein neu zu schaffendes Betreuungsgericht übergehen.
Stärkung der Rechte für Kinder
Neben der Neuregelung der Zuständigkeiten der Gerichte sollen auch die Rechte von Kindern bei einer Scheidung der Eltern gestärkt werden.
So soll es künftig mit einem obligatorischen Verfahrensbeistand eine Person geben, die dem Kind hilft, dass seine Interessen bei der Entscheidung des Familiengerichts berücksichtigt werden.
Umgangspfleger
Um den Kindern in schwierigen Trennungskonflikten zu helfen, kann bei Scheidungen künftig ein Umgangspfleger bestellt werden. Der Umgangspfleger ist eine Person, die vermittelnd zwischen den Eltern eingreifen soll, wenn es Probleme beim Umgang mit den Kindern gibt. Damit geht auch einher, dass der Scheidungsantrag künftig zwingend eine Angabe (Formvorschrift) darüber enthalten muss, ob sich die Eltern schon über die elterliche Sorge und den Umgang geeinigt haben. Mit dieser Vorgabe soll erreicht werden, dass Eltern sich um den weiteren Umgang mit den Kindern zu kümmern haben, ehe sie sich darüber verständigen, dass sie sich scheiden lassen wollen.
Ordnungsgeld
Das bisherige Zwangsgeld wird abgeschafft und durch ein Ordnungsgeld ersetzt. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsrechtentscheidungen werden künftig nicht mehr Zwangs-, sondern Ordnungsgelder verhängt. Dies hat den Vorteil, dass Verstöße auch noch nachträglich geahndet werden können. Lässt beispielsweise eine Mutter das gemeinsame Kind trotz klarer Regelung nicht für einen vereinbarten Zeitraum zum Vater, kann sie mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Der Sinn lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn die Mutter dem Vater das Kind am Wochenende nicht gibt und immer freitags anruft und sagt, das Kind sei leider gerade krank geworden und könne deshalb nicht zum Vater kommen, dann kann nach bisherigem Recht das Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Aber das gilt nur für das Wochenende. Denn nur am Wochenende könnte man dazu angehalten werden, dass man das Kind dem Vater übergibt. Künftig kann man in so einem Fall ein Ordnungsgeld verhängen und damit deutlich machen, dass dieses Verhalten noch in einer anderen Form zu sanktionieren ist. Mit derartigen finanziellen Sanktionen können die Eltern zu einem besseren Umgang mit dem Kind angehalten werden kann.
Gewalt in Familien
Auf Initiative von einigen Frauenverbänden und insbesondere Frauenhäuser soll im endgültigen Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, dass Ehegatten künftig vor Gericht getrennt angehört werden können, wenn dies dem Schutz eines Beteiligten dient. Damit wird zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt die Möglichkeit einer getrennten Anhörung von Eheleuten im familiengerichtlichen Verfahren eingeführt.
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