Familienrecht Ratgeber - Eheliches Vermögensrecht

5. Eheliches Vermögensrecht
5.1 Allgemeines
5.2 Ablauf, Verfahren des Zugewinnausgleichs
5.3 Besonderheiten in der ehelichen Vermögensauseinandersetzung
5.3.1 Das gemeinsame Darlehen
5.3.2 Das gemeinsame Eigenheim, die gemeinsame Eigentumswohnung
5.3.3 Die Mitarbeit des Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehegattens
5.3.4 Die Aufteilung des Wertpapierdepots
5.3.5 Das Gemeinschaftskonto - Die unerlaubte Geldabhebung eines Ehegattens
5.3.6 Der gemeinsame Bausparvertrag
5.3.7 Steuerfragen - Zusammenveranlagung und Realsplitting
5.3.8 Rückabwicklung von Schenkungen und anderen Zuwendungen
5.3.9 Zuwendung eines Ehegatten an die Schwiegereltern
5.3.10 Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten

5.1 Allgemeines/ Reform des Güterrechts

Im Rahmen der Scheidung erfolgt immer auch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten. Diese zielt darauf ab, die während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Gemeinsamkeiten zu entflechten. Von Bedeutung ist dabei, in welcher Form des Güterstandes die Ehegatten gelebt haben. Der übliche gesetzliche Güterstand ist der Zugewinnausgleich. Abweichungen davon sind als Sonderformen möglich und können vor aber auch während der Ehe vereinbart werden. Möglich ist auch, dass die Ehegatten ihre Vermögen von vornherein trennen im Wege der Gütertrennung.

Die klassische Form der Auseinandersetzung ist der Zugewinnausgleich. Aber auch dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben sind meist doch gegenseitige Ansprüche noch gegeben. Gütertrennung bedeutet nicht, dass es keine Ausgleichsansprüche mehr gibt. Das wird oft nicht erkannt (s.u.)

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Ab dem 1. September 2009 wird es maßgebliche Änderungen im Güterrecht der Eheleute geben. Das wird, so der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf in dieser Form auch verabschiedet wird, enorme Auswirkungen auf das Güterrecht haben. Denn: Während heute die gemeinsam getilgten Schulden aus der Zeit vor der Ehe noch weitestgehend unberücksichtigt bleiben, wird dies ab September 2009 anders werden. Der Zugewinnausgleich wird sich erhöhen, wenn die Eheleute gemeinsam Schulden eines Ehegatten bezahlt haben.

Hinweis: Der nachstehende Inhalt berücksichtigt noch nicht das Zugewinnausgleichsrecht, das ab dem 1.9.2009 gilt.

5.2 Ablauf,Verfahren des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich wird nur vorgenommen, wenn ein Ehegatte dies wünscht und entsprechende Vorkehrungen trifft. Am Anfang steht dabei immer die beiderseitige Auskunft der Ehegatten. Diese ist zu zwei Stichtagen zu geben. Der erste Stichtag ist der Tag der Heirat, der zweite Stichtag, ist der Tag an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wird. Gegenstände, die zum Hausrat gehören werden im Rahmen der Hausratsverteilung aufgeteilt, nicht im Zugewinn. Nur über die dem Zugewinn unterfallenden Vermögenswerte ist Auskunft zu erteilen.

Verweigert ein Ehegatte die Auskunft kann diese Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden.

Liegen die Auskünfte mit Belegen und Nachweisen vor, muss zunächst eine Überprüfung der Auskünfte erfolgen. Sind die Wertansätze zutreffend ? Hier ist vor allem bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen besondere Sorgfalt geboten. So kann es durchaus einen erheblichen Unterschied machen, welche Bewertungsmethode Anwendung finden soll. Wichtig ist zudem bei häufig anzutreffenden Kapitallebensversicherungen. Diese unterfallen nur dann dem Zugewinnausgleich, wenn das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden ist.

Grundsätzlich funktioniert die Berechnung im Zugewinnausgleich sehr schematisch. Die Ehegatten werden getrennt in einer Vermögensbilanz betrachtet. Beim jeweiligen Ehegatten wird festgestellt, welches Vermögen am Anfang der Ehe bestand und welches zum Zeitpunkt bestand, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Die gefundenen Werte müssen indexiert werden, dass heisst der auf die Inflation entfallende Wertzuwachs wird herausgerechnet, denn ausgeglichen werden soll nur der wirkliche Wertzuwachst. Dann kann festgestellt werden, um wieviel sich das Vermögen des einen und des anderen Ehegatten, jeweils getrennt, vermehrt hat. Derjenige Ehegatte, der eine größere Vermögensmehrung zu verzeichnen hat muss nun die Hälfte der Differenz zur Vermögensmehrung des anderen Ehegatten an diesen bezahlen. Beide Vermögensmassen werden so auf ein Niveau gebracht. Zu beachten ist: Schenkungen und Erbschaften finden keine Berücksichtigung. Vom Erbe braucht also nichts abgegeben zu werden. Ausnahme: Befindet sich im Erbe z.B. ein Grundstück, dann fällt der Wertzuwachs in den Vermögensausgleich.

Der so berechnete Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der wirksamen Ehescheidung zur Zahlung fällig.


5.3 Besonderheiten in der ehelichen Vermögensauseinandersetzung

Anhand der nachstehenden Grundprobleme, die nach meiner Erfahrung oftmals bei einer Trennung auftreten, sollen Sie einschätzen können, welche Problemfelder Sie noch beachten müssen. Meist findet sich eine Häufung mehrerer Probleme, die nach sorgfältiger Prüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelöst werden können.


5.3.1 Das gemeinsame Darlehen

Die Ehegatten haften gemeinsam vertraglich für die Rückzahlung des Darlehens, wenn sie beide Darlehensnehmer sind, also beide den Vertrag unterzeichnet haben. Bei gemeinsamer Unterzeichnung ist die gemeinsame Haftung der Ehegatten die Regel. Eine Ausnahme kann nur dann, im engen Rahmen, erkannt werden, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer, sondern nur als bloßer Mithaftender anzusehen ist. Dann kann die verlangte Mithaftung durch die Bank oder andere gewerbliche Kreditgeber sittenwidrig sein. Das ist z.B. der Fall, wenn ein mithaftender Ehegatte selbst krass finanziell überfordert ist und er voraussichtlich nicht einnmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens dauerhaft tragen kann. Die gleichen Grundsätze gelten bei der Übernahme von Bürgschaften durch einen finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten. Die Rechtsprechung hat dafür Grundsätze aufgestellt, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind.

Im Fall der Scheidung ist zu klären, wie sich die weitere Tilung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft zerfallen ist, gestalten soll. Der Regelfall ist (wenn eine gemeinsame Haftung anzunehmen ist), dass beide Ehegatten jeweils die Hälfte der laufenden Kreditverbindlichkeiten tilgen müssen. Der die Kreditverbindlichkeiten zahlende Ehegatte hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung der Hälfte vom anderen Ehegatten. Freilich wird dann zumeist eine Berücksichtigung dessen im Rahmen einer etwaigen Unterhaltsregelung zu finden sein. Findet dort eine Berücksichtigung statt, liegt darin eine anderweitige Regelung zur sonst beiderseitigen hälftigen Beteiligung.

Zu beachten ist, dass Zahlungen auf eine gemeinsame Darlehensschuld, die ein Ehegatte während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft allein geleistet hat, nicht in Höhe der hälftigen Beteiligung vom anderen Ehegatten zurückverlangt werden können.

Gegebenenfalls kann es Auswirkungen bei der Beurteilung einer Mithaft haben, je nachdem ob es sich um eine Alleinverdienerehe oder eine Doppelverdienerehe handelt. So gilt bei Konsumkrediten, z.B. für die Anschaffung von Hausratsgegenständen, dass auch im Falle einer Alleinverdienerehe, derjenige Ehegatte, der "nur" den Haushalt geführt hat, für einen entsprechenden Kredit, den er mitunterzeichnet hat, mithaftet. Dies gilt sogar, wenn der Kredit eigentlich luxuriösen Charakter hatte und die Ehegatten damit über ihren Verhältnissen gelebt haben. Hier ist also Vorsicht geboten.

Vorsicht ist auch geboten bei Regelungen der Ehegatten über die Tilgung des Darlehens. Verpflichtet sich der eine Ehegatten die gemeinsamen Schulden zu zahlen, hat diese Regelung keine Wirkung gegenüber dem finanzierenden Bankinstitut. Dieses kann weiterhin beim anderen Ehegatten Rückgriff nehmen, wenn der sich verpflichtende in Insolvenz gefallen ist. Hier sind Verhandlungen mit dem Bankinstitut vonnöten.

Eine Besonderheit stellt die Berücksichtigung von Darlehensschulden dar, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind. Dazu nachfolgend, Punkt 4.3.


5.3.2 Das gemeinsame Eigenheim, die gemeinsame Eigentumswohnung

Wenn die Ehe scheitert, stellen sich zwei Hauptfragen. Erstens: Wie soll eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie aussehen und Zweitens: Wie soll das Miteigentum aufgelöst werden.

Jeder Ehegatte kann, nach dem Scheitern der Ehe, die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Hier kann vieles vereinbart werden, z.B. wer die Immobilie zukünftig bewohnen soll, wer die Lasten zu tragen hat. Es bieten sich eine Reihe von Möglichkeiten an, die in einer Getrenntlebensvereinbarung zu regeln sind.

Zieht ein Ehegatte aus dem gemeinsamen Haus aus, kann er für die von ihm nicht mehr nutzbare Miteigentumshälfte vom verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zahlt jedoch der verbleibende Ehegatte die offenen Darlehensraten auch für den ausgezogenen Ehegatten mit, kann es vorkommen, dass sich beide Ansprüche (Nutzungsentschädigung und hälftiger Darlehensausgleich) gegenseitig "aufheben". Kommen hier noch Unterhaltsanprüche hinzu, ist zu beachten, dass das Wohnen in einem Eigenheim ein geldwerter Vorteil ist, der das Einkommen rechnerisch erhöht und sich somit auch erhöhend auf den Unterhalt auswirken kann. Für den ausgezogenen unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich dies aber nur einmal aus, entweder als Nutzungsentschädigung oder beim Unterhalt.

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich,je nachdem wer die Wohnung oder das Haus weiterhin bewohnt und der die Darlehensraten trägt.

Wollen die Ehegatten die Immobilie veräußern, weil keiner sie sich mehr leisten kann oder kann eine andere Einigung nicht gefunden werden, steht die Auflösung des Miteigentums an. Bei Immobilien bleibt meist nur die Veräußerung zum Zwecke der Erlösteilung. Die Immobilie wird dann im Wege der Teilungsversteigerung veräußert.


5.3.3 Die Mitarbeit des Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehegattens

Findet eine angemessene Vergütung für den mitarbeitenden Ehegatten statt, gibt es keinen Grund zur Beanstandung. Das ändert sich, wenn eben keine oder nur eine zu geringe Entlohnung an den mitarbeitenden Ehegatten gezahlt worden ist. Hier könnte, durch die Mitarbeit stillschweigend ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, der dazu führt, dass der ehemals mitarbeitende Ehegatte am Wert des geschaffenen Unternehmens zu beteiligen ist. Dazu gibt es eine Reihe von zu prüfenden Aspekten, nämlich der Umfang des Arbeitseinsatzes, sind zusätzliche Geld-oder Sachleistungen erbracht worden und wie waren die Kompetenzen verteilt.


5.3.4 Die Aufteilung des Wertpapierdepots

Grundsätzlich gilt auch hier, dass eine hälftige Aufteilung vorzunehmen ist, wenn feststeht, dass das Wertpapierdepot im gemeinsamen Eigentum stand. Das Problem ist hier eben diese Feststellung zu treffen. Liegen nur Einzeldepots vor, besteht kein Auslegungsproblem. Anders nur bei sog. Gemeinschaftsdepots. Hier ist zwischen den Rechten aus dem Verwahrungsvertrag und den Rechten an den Wertpapieren zu unterscheiden. Grundsätzlich gibt es eine Vermutung für das Bestehen von Miteigentum. Dieser Grundsatz wird erschüttert, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ein anderes Ergebnis abzuleiten ist, so z.B. bezüglich der Eigentumslage von Wertpapieren,die schon früher angeschafft worden sind und später in das Gemeinschaftsdepot eingebracht wurden. Besteht aber Miteigentum ist eine Aufteilung hälftig vorzunehmen oder aber eine Teilung bei gleichartigen Wertpapieren in Natur.


5.3.5 Das Gemeinschaftskonto - Die unerlaubte Geldabhebung eines Ehegattens

Errichten beide Ehegatten ein Konto als Gemeinschaftskonto, sind beide Gesamtgläubiger eines darauf befindlichen Guthabens. Das gilt auch, wenn die Ehe eine/einen Alleinverdiener/in hatte. Grundsätzlich gilt hier, dass die Ehegatten jeweils über ihren Hälfteanteil verfügen dürfen - egal woher das Geld stammt (!). Grundsätzlich gilt, dass erst der im Zeitpunkt der endgültigen Trennung bestehende Saldo der hälftigen Trennung unterliegt. Problematisch sind aber die Fälle in denen beide Ehegatten jeweils unabhängig vom anderen über das Guthaben verfügen dürfen. Diese Variante wird oft gewählt. Bei dieser variante ist aber zu beachten, dass beide Ehegatten auch gemeinsam für ein entstehendes Minusssaldo haften, eben auch in dem Fall, wenn ein Ehegatte allein ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag bis zur möglichen Überziehungsgrenze für sich abgehoben hat. Hier bestehen grundsätzlich Rückgriffsansprüche, die allerdings nicht einfach durchsetzbar sind, wenn der entsprechende Betrag z.B. plötzlich nicht mehr auffindbar ist - die sog. Kontenplünderung.


5.3.6 Der gemeinsame Bausparvertrag

Hier gilt, dass der gemeinsame Bausparvertrag den Ehegatten gemeinsam zusteht, genauso auch im Falle des Einzelbausparvertrages, der nur dem Inhaber zusteht. Ein Ausgleich findet hier nur über die güterrechtliche Lösung im Wege des Zugewinnausgleichs statt. Die Grundsätze, wie zum Gemeinschaftskonto dargestellt, gelten auch hier.


5.3.7 Steuerfragen - Zusammenveranlagung und Realsplitting

Auch hier haften die Ehegatten beide zusammen für Steuernachzahlungen, wenn sie die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt haben.

Grundsätzlich gilt weiter: Solange eine Zusammenveranlagung möglich ist, sind beide Ehegatten gegenseitig verpflichtet auch die günstigsten Variante der steuerlichen Veranlagung zu wählen. Steuerrückerstattungen sind dann aufzuteilen. Welches Verhältnis bei der Aufteilung gewählt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Möglich ist z.B. die Orientierung an den jeweils gezahlten Lohnsteuern.

Das Realsplitting bedeutet, dass der den Unterhalt zahlende Ehegatte, diese Zahlungen steuermindernd bei seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen kann. Der den andere Ehegatte muss den Unterhalt den er erhält als steuerliche Einnahme erklären. Sollte ihm daraus Nachteile erwachsen (Steuerzahlungen, Wegfall Wohngeld etc.) muss der den Unterhalt zahlende Ehegatte diese Nachteile ausgleichen.


5.3.8 Rückabwicklung von Schenkungen und anderen Zuwendungen

Echte Schenkungen können widerrufen werden, jedoch nur innerhalb eines Jahres. Ein Widerrufsgrund kann sein der sog. Grobe Undank des Beschenkten, eine nicht eingelöste Auflage für die Schenkung oder aber auch eine Notsituation des Schenkers.

Es gibt daneben Zuwendungen, die keine Schenkung im rechtlichen Sinn darstellen. Diese können dann vom anderen Ehegatten zurückverlangt werden, wenn es das weitere Behalten dieser Zuwendungen wegen des Scheiterns der Ehe als unzumutbar, ungerecht erscheint. Denn der Grund für diese Zuwendung - das weitere Bestehen der Ehe - ist weggefallen. Hierher gehört der Fall, dass ein Ehegatte in das Unternehmen des anderen investiert hat und im Rahmen der Ehescheidung keinen Ausgleich erhält.


5.3.9 Zuwendung eines Ehegatten an die Schwiegereltern

Möglich sind Ansprüche des Ehegatten, der im Vertrauen auf die Ehe Investitionen in das Grundeigentum der Schwiegerltern vorgenommen hat. Dazu können auch Arbeitsleistungen zählen, was im Einzelfall zu entscheiden ist. Typisch ist hier der Fall, dass der Ehemann den Anbau am Eigenheim der Schwiegerltern finanziert hat, um dort mit seiner Familie zu wohnen. Nach kurzer Zeit muss er das Haus verlassen, weil die Ehe gescheitert ist, die Ehefrau zieht ebenfalls aus und der Anbau wird veräußert. Hier sind die Schwiegerltern also durch die Investitionen des Ehemanns "reicher" geworden, so dass ein Ausgleich erfolgen kann.


5.3.10 Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten

Im umgekehrten Fall geht es oft um Zuschüsse der Schwiegerltern zum Bau eines Eigenheims an den anderen Ehegatten unter der Vorstellung, dass die Ehe weiterhin Bestand haben wird. Scheitert die Ehe stellt sich die Frage, ob dieser Zuschuss zurückgefordert werden kann. Das kann dann möglich sein, wenn die/der begünstigte Schwiegertochter/sohn keinen Ausgleich im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung (s.o.) während des Scheidungsverfahrens an den anderen Ehegatten zahlen muss. Die Entscheidung dieser Frage hängt also davon ab, ob das Behalten dieser Investition zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der/des Schwiegertochter/sohnes im Rahmen der Ehescheidung führt.

RA Mario Wutzler bei Finanztip.de   Keine Haftung für Richtigkeit
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