Wann ist eine Ehe 'kurz'?

Eine Nigerianerin und ein Deutscher hatten sich im Sommer 2000 das Jawort gegeben. Schon im Jahr darauf ging die Ehe in die Brüche, der Ehemann reichte die Scheidung ein. Ob der Ehefrau trotzdem der Versorgungsausgleich zusteht, musste gerichtlich geklärt werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bejahte einen Anspruch (9 UF 120/02). Der Versorgungsausgleich entfalle nur, wenn die Ehezeit extrem kurz war (wenige Wochen oder Monate). Dann könne man nicht davon ausgehen, dass eine Versorgungs- und Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern bestanden habe. Hier liege der Fall aber anders, so das OLG. Die Ehe habe immerhin 17 Monate lang gedauert. Nach der Einreise der Nigerianerin hätten die Eheleute ein halbes Jahr zusammengelebt. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Frau vom Versorgungsausgleich auszuschließen.

Außerdem halte sich die wirtschaftliche Belastung des Ehemanns in Grenzen: Er selbst habe während der Ehe aus Renten- und Zusatzversicherung Versorgungsanrechte von 53,01 Euro erworben, seine Ehefrau 2,91 Euro. Auszugleichen sei der Mehrerwerb des Ehemanns, also 50,10 Euro (53,01 Euro - 2,91 Euro = 50,10 Euro). Von diesem Betrag stehe seiner geschiedenen Frau die Hälfte zu.


Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 2002 - 9 UF 120/02
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